Allgemeine Auftragsbedingungen

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge

Allgemeine Auftragsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (nachfolgend „Steuerberater“ genannt) einerseits und ihren Auftraggebern andererseits, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2. Vertragsgegenstand

(1)  Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolgs.

(2)  Der Steuerberater führt alle Aufträge mit größter Sorgfalt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch.

(3)  Der Steuerberater ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags geeigneter Mitarbeiter und anderer Personen, insbesondere Daten verarbeitender Unternehmen zu bedienen.

(4)  Der Steuerberater ist bei der Auftragsdurchführung berechtigt, die von dem Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde zu legen. Von Dritten gelieferte Daten sind nur auf Plausibilität zu prüfen. Der Steuerberater hat jedoch auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

(5)  Ändert sich die Rechtslage nach der Auftragsdurchführung, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

3. Datenschutz, Schweigepflicht, E-Mail-Verkehr

(1)  Der Steuerberater ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von der Schweigepflicht entbindet, gesetzliche Äußerungspflichten entgegenstehen oder der Steuerberater ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung hat. Die Weitergabe von Berichten, Gutachten und sonstigen schriftlichen Äußerungen über die Ergebnisse der Tätigkeit des Steuerberaters an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Der Steuerberater verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingeschalteten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift.

(2)  Der Steuerberater ist bis auf schriftlich zu erklärenden Widerruf des Auftraggebers befugt, die Korrespondenz mit dem Auftraggeber auch über E-Mail zu führen.

4. Pflichten des Auftraggebers

(1)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Steuerberater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausübung des Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für diejenigen Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Steuerberaters bekannt werden.

(2)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur für Auftragszwecke verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe von Arbeitsergebnissen an einen Dritten der schriftlichen Zustimmung des Steuerberaters. Eine Haftung des Steuerberaters gegenüber dem Dritten wird in keinem Fall begründet.

5. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 4 Abs. 1 oder sonst obliegende Mitwirkung, ist der Steuerberater berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag nach erfolglosem Ablauf der Frist kündigt. Nach Fristablauf ist der Steuerberater zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Steuerberater von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

6. Kündigung

(1)  Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber und dem Steuerberater jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung durch den Steuerberater darf jedoch nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn, das für die Bearbeitung des Auftrags notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

(2)  Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7. Gebühren, Auslagen

(1)  Die Vergütung des Steuerberaters richtet sich nach der Gebührenordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Honorarvereinbarung) getroffen wird.

(2)  Neben der Gebühren- oder Honorarforderung hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(3)  Der Steuerberater ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.

8. Zahlungen, Aufrechnung

(1)  Alle in § 7 genannten Forderungen sind nach Rechnungsstellung sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf diese Forderungen sind Leistungen an Erfüllungs statt und erfüllungshalber ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass zur Auszahlung an ihn eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden.

(2)  Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

(3)  Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Steuerberaters durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

9. Mängelbeseitigung

(1)  Bei Mängel leistet der Steuerberater Gewähr durch Nacherfüllung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren Unzumutbarkeit für den Steuerberater oder für den Auftraggeber kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen oder die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen.

(2)  Der Mangelbeseitigungsanspruch verjährt nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern der Anspruch nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruht.

(3)  Für eventuelle Schadenersatzansprüche gilt § 10.

10. Haftung

(1)  Eine Haftung des Steuerberaters ist für einen einzelnen Schadensfall einschließlich Vermögensschäden begrenzt auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. €, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers vorliegt. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einheitlicher Schadensfall ist auch bzgl. eines Schadens gegeben, der auf mehreren von dem Steuerberater begangenen einheitlichen Pflichtverletzungen beruht. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

(2)  Auf Wunsch des Auftraggebers kann ein über 1 Mio. € hinausgehendes Risiko durch eine Zusatzversicherung abgesichert werden, deren Kosten dann vom Auftraggeber getragen werden.

(3)  Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, sofern nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährungsfrist eingreift.

(4)  Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Haftung des Steuerberaters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen der Steuerberaters.

11. Zurückbehaltungsrecht, Archivierungspflicht

(1)  Bis zum vollständigen Ausgleich aller in § 7 genannten Forderungen hat der Steuerberater an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, wenn dessen Ausübung den Umständen nach unangemessen wäre.

(2)  Die Herausgabepflicht erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen dem Auftraggeber und dem Steuerberater sowie auf Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

(3)  Die Pflicht des Steuerberaters zur Archivierung der Handakten im Sinn von § 66 StBerG erlischt sieben Jahre nach Beendigung des Auftrags.

12. Sonstiges

(1)  Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Steuerberater dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

(2)  Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.