Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern konkretisiert

 

Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern konkretisiert

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer bestellt sind, in einem Urteil vom 12.5.2020 konkretisiert. Nunmehr können sie auch als sozialversicherungspflichtig gelten.

Die Sozialversicherungspflicht richtet sich demnach nach dem beherrschenden Einfluss, den ein mitarbeitender Gesellschafter auf die Geschicke einer Gesellschaft ausüben kann. Ist ein Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt, ist er nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich durch seine Stimmenmehrheit beeinflussen kann. Dadurch ist er in die Lage versetzt, das eigene abhängige Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu beenden.

Ist er, etwa durch gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, nicht in der Lage das Beschäftigungsverhältnis zu ändern, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Gesellschafters vor. Von der Sozialversicherungspflicht befreit sind hingegen geschäftsführende Gesellschafter, wenn sie „einen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke einer Gesellschaft nehmen“ können.

Dem Urteil vorangegangen war die Klarstellung im Fall einer mitarbeitenden Mehrheitsgesellschafterin, die 70 % am Stammkapital der Gesellschaft hielt. Die Geschäftsführertätigkeit übte eine andere Person aus. Dieser war der Gesellschafterin weisungsgebunden. Um in der Gesellschaft Beschlüsse durchzusetzen, waren laut Gesellschaftsvertrag 75 % der Stimmen aller Gesellschafter erforderlich.

Unter dieser Voraussetzung war die Mehrheitsgesellschafterin außerstande, ihren weisungsgebundenen Mitarbeiterstaus zu ändern. Nach Auffassung des BSG besitzt sie somit nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht. Sie gilt damit als sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

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Kaufpreisaufteilung für die Gebäude-AfA

 

Kaufpreisaufteilung für die Gebäude-AfA

Wird ein Gebäude oder eine Wohnung für Zwecke der Vermietung gekauft, so muss im ersten Veranlagungsjahr die Bemessungsgrundlage ermittelt werden, nach der sich die jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt.

Da diese Berechnung zum Teil komplex sein kann, steht eine „Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung“ vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung. Diese Arbeitshilfe war nun Gegenstand im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.8.2019.

Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die entsprechende AfA wurde eigenständig anhand des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude laut abgeschlossenem Kaufvertrag berechnet. Bei der Veranlagung berechnete das Finanzamt die AfA mit der Arbeitshilfe neu und kam zu einem stark abweichenden Wert, den der Steuerpflichtige so nicht akzeptierte.
Der BFH gab ihm Recht. Er stellte fest, dass mit der Arbeitshilfe tatsächliche Werte insbesondere in Großstädten, bei hochpreisigen Objekten oder auch bei sanierten Altbauten nicht mehr annähernd wiedergegeben werden. Grundsätzlich kann daher bei der Wertermittlung der entsprechende Kaufvertrag zugrunde gelegte werden.

Dieser sollte die realen Verhältnisse widerspiegeln, wirtschaftlich haltbar sein und nicht einem Gestaltungsmissbrauch unterliegen. Die Arbeitshilfe darf nicht einfach anstelle des Kaufvertrags angewendet werden. Alternativ bleibt weiterhin die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Bemessungsgrundlage.

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Steuerliche Verbesserung für Menschen mit Behinderungen

 

Steuerliche Verbesserung für Menschen mit Behinderungen

Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz verabschiedete der Bundesrat neben der Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge auch Steuervereinfachungen, die Steuerpflichtige mit Behinderung von Nachweispflichten entlasten.

 

Darüber hinaus entfallen die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung unter 50. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
Steuerpflichtige mit Behinderung haben die Möglichkeit Kosten, die zur Bewältigung ihres Alltags als außergewöhnliche Belastungen anfallen, steuerlich geltend zu machen.
Sie können zwischen Einzelnachweisen oder, zur Vereinfachung, zwischen einem ansetzbaren Pauschalbetrag wählen. Die Behinderten-Pauschbeträge werden auf maximal 2.840 € erhöht.

Der Betrag hängt maßgeblich vom festgestellten Grad der Behinderung ab. In besonderen Fällen erhöht sich der Pauschalbetrag auf 7.400 €.
Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag ebenfalls eine Pauschalierung erfolgen. Der Betrag wurde ebenfalls angehoben und beträgt nun maximal 1.800 €. Der Betrag richtet sich am Pflegegrad der zu pflegenden Person aus.

Der Pauschalbetrag kann geltend gemacht werden, wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält. Das Pflegegeld, das Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangen, wird dabei nicht als Einnahme angerechnet.

Darüber hinaus wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt. Sie kann bis zu einer Höhe von 900 € von Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und einer erheblichen Gehbehinderung in Anspruch genommen werden.
Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sowie für blinde und hilflose Personen gilt eine Obergrenze von maximal 4.500 € jährlich. Die Pauschale gilt anstelle der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten und ist unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.

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Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten

 

Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten

Durch das Coronavirus entstehen beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten wurden daher verlängert.

 

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen.

Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. Darüber hinaus kann eine längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlung vereinbart werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden.

Für Vollstreckungsschuldner, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, gilt, dass bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge im angegebenen Zeitraum durch Allgemeinverfügung regeln. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 können bis
zum 31.12.2021 gestellt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten.

 

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Vereinfachung der Überbrückungshilfe III

 

Vereinfachung der Überbrückungshilfe III

Die Bundesregierung hat sich auf eine Vereinfachung der Überbrückungshilfe III geeinigt. Im Wesentlichen umfasst die Vereinfachung die Punkte:

 

  1. Für alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch gilt die Berechtigung, die gestaffelte Fixkostenerstattung zu beantragen. Das heißt: keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  2. Die Förderhöchstgrenze für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (vorher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) angehoben, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist.
  3. Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € (bisher 50.000 €) für einen Fördermonat werden einheitlich und nicht nur für von Schließungen betroffene Unternehmen gewährt.
  4. Als erstattungsfähige Fixkosten gelten nun auch Wertverluste von unverkäuflicher oder saisonaler Ware der Wintersaison 2020/2021. Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.

 

 

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Steuerliche Berücksichtigung eines Home-Office

 

Steuerliche Berücksichtigung eines Home-Office während der Corona-Pandemie

In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen,
von zu Hause aus zu arbeiten. Der neue Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 20.1.2021 sieht nun vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Home-Office anzubieten, wo immer es möglich ist.

 

Die Aufwendungen werden i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen. Ist eine Kostenübernahme nicht möglich, können entsprechende Aufwendungen unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Arbeitszimmer).

Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden, zählen z. B. auch: Kaltmiete oder Gebäude Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.
Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen in Frage.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 beschloss der Gesetzgeber, dass Steuerpflichtige, die im HomeOffice arbeiten, deren Räumlichkeiten allerdings nicht alle Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, trotzdem mit einer steuerlichen Erleichterung rechnen können. So können sie nunmehr für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 € geltend machen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt und wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Sie kann in den Jahren 2020und 2021 in Anspruch genommen werden.

Bitte beachten Sie:

Fahrtkostenpauschalen während des Home-Office können nicht
geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich die Arbeitszeiten im Home-Office zu dokumentieren und diese vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.

 

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Doch keine Erhöhung der Künstlersozialversicherung in 2021

 

Doch keine Erhöhung der Künstlersozialversicherung in 2021

Entgegen ursprünglicher Festlegung und unserer Mitteilung in der Januar-Ausgabe 2021 bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung (KSV) auch im Jahr 2021 stabil bei 4,2 % (vorgesehen war 4,4 %). Die Beibehaltung des Abgabesatzes auch im Jahr 2021 wurde durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel im Haushaltsgesetz 2021 möglich. Damit wird der schwierigen Lage gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen.

 

Anmerkung: In dem Gesetz zur KSV ist eine sog. Generalklausel enthalten, wonach auch Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, die zwar nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber sonst für Zwecke ihres Unternehmens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen.

 

Nicht zur Bemessungsgrundlage der KSV gehören z. B. Zahlungen an eine KG, OHG, GmbH, GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln, AG, e. V., öffentliche Körperschaften und Anstalten.

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Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 verlängert

 

Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 verlängert

Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass es die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 allgemein bis zum 31.3.2021 verlängert.

 

Einer Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 18.12.2020 zufolge soll diese Frist bis zum 31.8.2021 verlängert werden. Diese Frist war bei Ausarbeitung des Informationsschreibens noch nicht offiziell bestätigt.

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Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021

 

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021 bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de

 

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

 

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Berücksichtigung des Veräußerungserlöses eines teilweise privat genutzten Pkw

 

Berücksichtigung des Veräußerungserlöses eines teilweise privat genutzten Pkw

Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, also Gegenstände, welche privat und beruflich genutzt werden mit über 10 % beruflichem Nutzungsanteil, führen oftmals zu verschiedenen Beurteilungen bei dem Unternehmer und dem Finanzamt. Insbesondere die steuerliche Berücksichtigung bei Pkw ist dabei ein häufiges Thema. So war es auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 16.6.2020 entschied. Gegenstand des Urteils war die Ermittlung des Veräußerungserlöses eines Pkw des Betriebsvermögens, welcher sowohl beruflich als auch privat genutzt wurde.

 

Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde die Abschreibung (AfA) als Ausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass die Kosten im Zusammenhang mit dem Pkw sich fast ausglichen.

 

Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer dieses und setzte den Veräußerungsgewinn nur mit dem Anteil der beruflichen Nutzung als Betriebseinnahme an. Die steuermindernde AfA wurde jährlich mit der Entnahme ausgeglichen, der private Nutzungsanteil dürfte sich nun nicht mehr auswirken. Dem widersprach das Finanzamt, der volle Gewinn aus dem Verkauf sei trotzdem anzusetzen.

 

So sah das auch der BFH. Der Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe anzusetzen. Ob sich die AfA in den Vorjahren ausgewirkt hat oder nicht, steht mit dem Vorgang des Verkaufs in keinem Zusammenhang und darf deshalb auch nicht berücksichtigt werden. Auch das Gesetz sieht keine anteilige Berechnung vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und das Nettoprinzip durch diese Regelung nicht verletzt, sondern rechtmäßig berücksichtigt werden.

 

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