Informationen aus dem Steuerrecht- April 2024

Loader Wird geladen …
EAD-Logo Es dauert zu lange?

Neu laden Dokument neu laden
| Öffnen In neuem Tab öffnen

Download [402.83 KB]

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Informationen aus dem Steuerrecht- März 2024

Loader Wird geladen …
EAD-Logo Es dauert zu lange?

Neu laden Dokument neu laden
| Öffnen In neuem Tab öffnen

Download [403.69 KB]

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Informationen aus dem Steuerrecht- November 2023

Loader Wird geladen …
EAD-Logo Es dauert zu lange?

Neu laden Dokument neu laden
| Öffnen In neuem Tab öffnen

Download [434.24 KB]

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Informationen aus dem Steuerrecht- Oktober 2023

Loader Wird geladen …
EAD-Logo Es dauert zu lange?

Neu laden Dokument neu laden
| Öffnen In neuem Tab öffnen

Download [425.36 KB]

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Informationen aus dem Steuerrecht- August 2023

Loader Wird geladen …
EAD-Logo Es dauert zu lange?

Neu laden Dokument neu laden
| Öffnen In neuem Tab öffnen

Download [401.31 KB]

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Informationen aus dem Steuerrecht- Juli 2023

Loader Wird geladen …
EAD-Logo Es dauert zu lange?

Neu laden Dokument neu laden
| Öffnen In neuem Tab öffnen

Download [418.94 KB]

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Tätigkeitsstätte bei Ruhe- und Bereitschaftszeiten

 

Tätigkeitsstätte bei Ruhe- und Bereitschaftszeiten

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sind als Werbungskosten pro Arbeitstag grundsätzlich nur die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen und nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer (ggf. mit Verpflegungsaufwendungen) nach Reisekostenrecht. Als erste Tätigkeitsstätte ist dabei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Im vorliegenden Fall machte ein Feuerwehrmann im Schichtdienst (an 112 Tagen in der Feuerwache B eingesetzt) seine Fahrkosten zur Arbeit nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das FA erkannte lediglich die Entfernungspauschale an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das FG war der Ansicht, der Kläger habe wegen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine erste Tätigkeitstätte.

Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang feststellen, dass eine (zumindest konkludente) dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte fehlt oder die dahingehende Festlegung nicht eindeutig ist, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder an der er je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Sind diese Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger an der Feuerwache B weder an jedem Arbeitstag tätig wird, noch an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder zu einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit, sind die Wegekosten im Streitfall nach Reisekostengrundsätzen und nicht nur im Rahmen der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Steuersatz bei Wohncontainer-Vermietung

 

Steuersatz bei Wohncontainer-Vermietung

Auf steuerpflichtige Umsätze ist grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 % Wohncontainer-Vermietung anzuwenden. Es sei denn, ein Umsatz fällt unter die ermäßigte Besteuerung von 7 % gemäß Katalog des Umsatzsteuergesetzes. Dazu gehört auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 29.11.2022 entschieden, ob auch die Vermietung von Wohncontainern dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Auslöser war ein Unternehmer, ein Landwirt, der saisonal Erntehelfer beschäftigte, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Einige der Container standen dauerhaft auf dem Gelände, einige nur in der Saison. Die Dauer der jeweiligen Mietverhältnisse betrug höchstens drei Monate.

Nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden ist begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer, entschied der BFH.

Die gesetzlichen Vorschriften beziehen sich auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung und nicht etwa auf die Vermietung von Grundstücken. Dadurch können Vermieter, die Container kurzfristig vermieten – wie in dem Fall an Erntehelfer- den ermäßigten Steuersatz beanspruchen.

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind

 

Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind

Mit Urteil vom 20.10.2022 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über den Anspruch von Kindergeldzahlungen für ein volljähriges behindertes Kind, wenn diesem gleichzeitig ein Unterhaltsanspruch gegen seinem Ehepartner zusteht.

Eine Steuerpflichtige erhielt für ihre inzwischen volljährige behinderte Tochter Kindergeld ausgezahlt. Die Tochter ist verheiratet und hat ein eigenes Kind. Aufgrund einer Überprüfung der zuständigen Familienkasse wurde festgestellt, dass die Bezüge der Tochter über dem ermittelten Bedarf liegen. Die Kindergeldzahlungen wurden eingestellt.

Dagegen wehrte sich die Mutter als Zahlungsempfängerin. Sie bekam vor Gericht zumindest teilweise Recht.

Der BFH erläuterte in diesem Zusammenhang einige allgemeine Grundsätze zu der Thematik. Bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel des entsprechenden Kindes ist das ausgezahlte Pflegegeld als Bezug zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob dem behinderten Kind gegenüber seinem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, mindern die vom Ehegatten auf sein Einkommen geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge das diesem zur Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen.

Der vom Ehegatten des behinderten Kindes an ein (gemeinsames oder nicht gemeinsames) minderjähriges Kind geleistete Unterhalt mindert die diesem für den Ehegattenunterhalt insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Mieterabfindungen als Werbungskosten

 

Mieterabfindungen als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 20.9.2022 über die Zugehörigkeit einer Mieterabfindung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten oder zu den Werbungskosten.

Ein Steuerpflichtiger erwarb eine vermietete Immobilie. Um das Objekt umfangreich renovieren zu können, wurden Abfindungen an die bisherigen Mieter gezahlt, damit diese der Beendigung der Mietverträge zustimmen. So war die Renovierung einfacher durchzuführen. Die Steuerpflichtigen gaben die gezahlten Mieterabfindungen als sofort abziehbare Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an.

Das Finanzamt dagegen ging von nachträgliche Herstellungskosten aus, da die Abfindungen im engen sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen standen.

In seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass sich der Anwendungsbereich für nachträglichen Herstellungskosten auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt und stützte damit die Auffassung der Steuerpflichtigen. Aufwendungen, die lediglich mitveranlasst sind, gehören nicht dazu.

Mieterabfindungen, die gezahlt werden, um die Mietverträge vorzeitig zu kündigen und das Gebäude zu räumen, gehören deshalb nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und können sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Lassen Sie sich optimal beraten