Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

 

Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020 – das noch ein paar Änderungen zum Entwurf erfuhr – zu, sodass dieses nunmehr in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

 

  1. Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung vorzunehmen.

 

Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer solchen Absicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten anteilig abgezogen werden können.

 

  1. Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Der Investitionsabzugsbetrag wird von 40 % auf 50 % angehoben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen gelten nun auch uneingeschränkt für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.

Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale. Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %. Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.

 

  1. Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Für das gesamte Einkommensteuergesetz wird klargestellt, dass nur Zusatzleistungen des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind. Leistungen werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.8.2019 eine andere Auffassung vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, anzuwenden.

 

  1. Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch das Jahressteuergesetz 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

 

  1. Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag in Höhe von 5 € geltend machen. Die Pauschale kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt, wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und kann in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.

 

  1. Änderungen für Vereine und Ehrenamtliche: Durch eine Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 € und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 € werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt. Bis zu einem Betrag von 300 € wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.

 

  1. Entlastung für Alleinerziehende: Der bereits durch das Corona-Steuerhilfe-Gesetz auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag wird entfristet. Damit gilt der erhöhte Betrag auch ab dem Jahr 2022 weiter.

 

  1. Steuerfreie Sachbezugsgrenze: Die Grenze wird für alle Beschäftigten von 44 € auf 50 € erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für sog. Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.

 

  1. Steuerfreie Corona-Beihilfe: Die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 € wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Befreiung war bisher bis zum 31.12.2020 festgelegt. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Corona-Bonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen.

 

  1. Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften: Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 € wird auf 20.000 € angehoben. So können insbesondere aus dem Verfall von Optionen im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sog. Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 € im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

 

  1. Steuerhinterziehung: In besonders schweren Fällen wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.

 

  1. Land- und Forstwirtschaft: Aufgrund des Zweifels der Europäischen Kommission zur Vereinbarkeit des Umsatzsteuergesetzes mit den Vorgaben des Unionsrechts führt der Gesetzgeber ab 2022 eine Umsatzgrenze für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Höhe von 600.000 € ein.

 

  1. Rechnungsberichtigung: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung mit Urteil vom 20.10.2016 aufgegeben. Berichtigt danach ein Unternehmer eine Rechnung, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Durch das JStG 2020 soll klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis ist, sodass eine Rechnungsberichtigung keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat.

 

Bitte beachten Sie! Mit dem JStG 2020 sind auch noch weitere Änderungen im Umsatzsteuergesetz (z. B. Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets), im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, in der Abgabenordnung und im Strafrecht beschlossen worden. Über die einzelnen relevanten Änderungen werden wir Sie in den nächsten Informationsschreiben im Detail unterrichten.

 

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Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2021 stellen

 

TERMINSACHE: Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2021 stellen

Vermieter können bis zum 31.3.2021 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2020 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Insbesondere durch die Corona-bedingten Zahlungsausfälle können sich Einnahmeausfälle ergeben, die einen Grundsteuererlass rechtfertigen können.

 

Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.

 

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.

 

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Prozessführung

 

Einspruchsverfahren

Das Einspruchsverfahren ist das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren im deutschen Steuerrecht. Gegen fehlerhafte Steuerbescheide muss zunächst Einspruch eingelegt werden. Ohne ein ganz oder teilweise erfolgloses Einspruchsverfahren kann eine Klage beim Finanzgericht grundsätzlich nicht erhoben werden.

Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, für den Mandanten nachteilige Festsetzungen des Finanzamtes außerhalb eines kostspieligen Gerichtsverfahrens anzufechten.

Das Einspruchsverfahren endet mit einem Änderungs- oder Abhilfebescheid der dem Einspruch ganz oder teilweise stattgibt, oder einer Einspruchsentscheidung. Beide können Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung (Finanzgerichtsverfahren) sein.

In der Finanzverwaltung ist die Filterwirkung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens besonders hoch. Im Jahr 2016 erledigten die Finanzämter in Deutschland rund 3,4 Millionen Einsprüche. In knapp 2,2 Millionen Fällen (rund 64 %) waren die Einspruchsführer nach der Einspruchsstatistik 2016 des Bundesministeriums der Finanzen erfolgreich. Weniger als 2 % der Einsprüche führten 2012 laut einer Statistik des Bundesministeriums der Finanzen zu einer Klage. Einspruchsstatisitik BMF

Finanzgerichtsverfahren

Sollte das Einspruchsverfahrens nicht zu dem gewünschten Erfolg führen, kann die Einspruchsentscheidung der Finanzverwaltung durch Klageerhebung im Rahmen eines Gerichtsprozesses überprüft werden. Hierbei beraten wir Sie eingehend zu den Chancen und Risiken des gerichtlichen Verfahrens. Um Ihre Erfolgsaussichten in dem Finanzgerichtsverfahren zu steigern, prüfen wir umfassend für Sie die zutreffende Rechtslage und gehen mit Ihnen die Beweislast und Nachweispflichten durch. Während des Verfahrens steht Ihnen immer ein steuerrechtlich versierter Anwalt (Fachanwalt für Steuerrecht) als Vertreter und Berater zur Seite, der Sie sicher durch die Unwägbarkeiten eines Gerichtsprozesses führt.

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Betriebswirtschaftliche Beratung/ Existenzgründungsberatung

 

Betriebswirtschaftliche Beratung

Die betriebswirtschaftliche Beratung aus steuerrechtlicher Sicht beinhaltet

  • Unternehmensplanung, Rentabilitäts- und Liquiditätsplanung
  • Finanz- und Investitionsplanung
  • Aufzeigen von Alternativen bei Krediten, Versicherung, Leasing, Miete, Kauf
  • Personalplanung
  • Vorbereitung von unternehmerischen Entscheidungen unter Berücksichtigung der Steuerauswirkungen
  • Unterstützung bei der Umsetzung der vom Unternehmer getroffenen Entscheidungen

Wir helfen Ihnen, die erforderlichen unternehmerischen Entscheidungen im Rahmen einer fundierten Unternehmensplanung zu treffen.

 

Existenzgründungsberatung

Wer sich selbstständig machen will, hat eine lange Liste an Aufgaben zu bewältigen und viele Hürden zu nehmen. Wer diese Hürden sicher überwinden will, dem bieten wir eine professionelle Unterstützung auf dem Weg in die Selbstständigkeit an. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung von Businessplänen (Rentabilitäts- und Liquiditätsplanungen) sowie eine umfassende rechtliche Beratung zu den verschiedenen Unternehmensformen und deren steuerlichen Besonderheiten. Zudem sind wir bei der Beantragung von Fördermitteln (z. B. zinsgünstige KfW-Darlehen) und der nötigen Korrespondenz mit den verschiedenen Behörden behilflich.

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Betriebsprüfungen

 

Mit Erfahrung und Know-How begleiten wir Sie bei allen Formen von steuerlichen Außenprüfungen:

  • Prüfung, Sichtung und Aufbereitung der notwendigen Unterlagen nach Einreichung durch die Mandantschaft in unserer Kanzlei vor Beginn der Betriebsprüfung
  • Mitwirkung und Begleitung der steuerlichen Betriebsprüfung in unseren Kanzleiräumen oder in den Geschäftsräumen unserer Mandanten
  • Stellungnahmen und Zusammenstellungen von geforderten Unterlagen und Nachweisen gegenüber dem Betriebsprüfer
  • Telefonate, Schriftverkehrsangelegenheiten im Zusammenhang und während der steuerlichen Betriebsprüfung mit der Finanzverwaltung
  • Durchführung der Schlussbesprechung mit dem Betriebsprüfer
  • Prüfung des Berichts über die durchgeführte steuerliche Betriebsprüfung
  • Prüfung der evtl. daraufhin ergehenden geänderten Steuer- und Feststellungsbescheide
  • Prüfung der Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln (Einspruch und ggf. Klage) gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide

 

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Klassische Steuerberatung

 

Die klassische Steuerberatung beinhaltet folgende Tätigkeiten:

Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen

  • Jahresabschlusserstellung (Bilanz und Gewinnermittlungen)
  • Jahressteuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer)
  • Steueranmeldungen (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Bauabzugsteuer)
  • Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

Erstellung der laufenden Buchhaltung

  • Finanzbuchhaltung
  • Löhne und Gehälter
  • Baulöhne
  • Sozialversicherungsmeldewesen

Gestaltung

  • Steuerplanung und Steueroptimierung
  • Optimale steuerliche Nutzung von Wahlrechten

 

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