Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken

 

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken

Mit Schreiben vom 29.10.2021 präzisierte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die steuerliche Vereinfachungsregelung beim Betrieb kleiner
Photovoltaikanlagen (mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp) und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW/kWp).

Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre. Wird die Vereinfachungsregelung genutzt, entfällt die ggf. erforderliche, aufwendige Prognoserechnung und es muss – auch bei bereits bestehenden Anlagen – keine Gewinnermittlung mehr erstellt werden.

Wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung bereits seit einiger Zeit möglich. Die Rahmenbedingungen wurden in einem Schreiben des BMF vom 2.6.2021 aufgeführt. Offenbar gab es seitdem in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen. Daher führt das BMF nun genauer aus, dass die Antragsmöglichkeit nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Mitunternehmerschaften besteht.

Der Antrag ist dann durch den Vertreter/den Empfangsbevollmächtigen oder alle Mitunternehmer gemeinsam zu stellen. Alle Photovoltaikanlagen/Blockheizkraftwerke (BHKW), die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb. Ein Antrag auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung kann gestellt werden, wenn die installierte Gesamtleistung aller Anlagen nicht mehr als 10 kW/kWp beträgt.

Analog dazu dürfen mehrere BHKW in der Summe eine installierte elektrische Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW nicht überschreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlagen auf demselben oder auf unterschiedlichen Grundstücken stehen.

So ist es auch nicht relevant, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt oder verbunden sind. Auch solche Anlagen sind einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird). Für Anlagen, deren Werkleistungseinspeisung auf 70 % begrenzt ist, bleibt die installierte Leistung maßgebend. Übersteigt diese die festgelegten Leistungsgrenzen, ist die Vereinfachungsregel nicht anwendbar.

 

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Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen Registrierkassen

 

Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen Registrierkassen

Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) muss der Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem
Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, 10 Jahre aufbewahren.

Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen der Vorschriften des UStG erfüllen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Nunmehr äußert sich das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung von Rechnungen, die Unternehmer mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilen. Danach ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung.

 

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Steuer-ID ab 2022 auch im Minijob melden

 

Steuer-ID ab 2022 auch im Minijob melden

Auch der Verdienst aus einem Minijob ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob der Verdienst pauschal oder nach individuellen Merkmalen (Lohnsteuerklassen) des Minijobbers versteuert werden soll.

Arbeitgeber müssen ab dem 1.1.2022 die Steuer-IDs ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen.

Zudem müssen sie in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben. Die Steuer-ID ist eine persönliche Identifikationsnummer, die nur einmal vergeben wird und dauerhaft gültig bleibt. Sie ändert sich z. B. auch nicht nach einer Namensänderung, einer Änderung des Personenstandes oder nach einem Umzug. Finanzbehörden sollen durch die Nummer in die Lage versetzt werden, zulässige Überprüfungen vorzunehmen und vorhandene Informationen zuzuordnen.

 

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Verlängerung der Corona-Hilfen bis März 2022

 

Verlängerung der Corona-Hilfen bis März 2022

Bei Das Bundesfi nanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich am 24.11.2021 auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen und des Kurzarbeitergeldes geeinigt.

Die Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus, mit der Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bis zu 1.500 € im Monat an Zuschüssen erhalten können, bis Ende März 2022 verlängert.

Die Verlängerung gilt ebenfalls für die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer liegen.
Bereits jetzt können berechtigte Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV soll der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert werden. Voraussichtlich müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.

Bitte beachten Sie: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag für die Regelungen zur Überbrückungshilfe IV noch kein verbindlicher Fragen-/Antworten-Katalog (FAQ) vor. Zu Einzelheiten bei der Ausgestaltung der Überbrückungshilfe IV werden wir Sie bei Vorliegen konkreter Informationen auf dem Laufenden halten. Ansonsten sollen nach Aussage des Bundeswirtschaftsministeriums für die Überbrückungshilfe IV die gleichen Zugangsvoraussetzungen wie bei der Überbrückungshilfe III Plus gelten.

  • Unternehmen sollen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen müssen.
  • Bei Umsatzausfällen ab 70 % sollen sie in derÜberbrückungshilfe IV bis zu 90 % (vorher 100 %) der Fixkosten erstattet bekommen.
    Für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, der ebenfalls bis zum 31.3.2022 verlängert wurde, gelten unverändert die bisherigen Voraussetzungen. So kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Dabei muss auf den Aufbau von Minusstunden vollständig verzichtet werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
    Bis 31. Dezember werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 %; mit der Verlängerung nur noch zu 50 % von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 % können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen. Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.

 

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Steuerpflichtiger Schadensersatz wegen Prospekthaftung

 

Steuerpflichtiger Schadensersatz wegen Prospekthaftung

Bei Personengesellschaften wird zum einen in der Gesamthandsbilanz der Gewinn der Gesellschaft ermittelt und dieser Betrag dann anteilig den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Zum anderen wird für jeden Gesellschafter aber auch noch eine gesonderte Bilanz aufgestellt.

In dieser Sonderbilanz werden alle Einnahmen und Ausgaben des Gesellschafters erfasst, welche in Zusammenhang mit der Gesellschaft entstanden sind. Ob auch ein gezahlter Schadensersatz bei gewerblichen Personengesellschaften bei den Sondereinnahmen zu erfassen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.3.2021 entschieden:

Im entschiedenen Fall wurde einem Steuerpflichtigen aufgrund fehlender Angaben in Prospekten Schadensersatz zugesprochen. Bei dem Ersteller dieser Prospekte handelt es sich um einen gewerblich tätigen Filmfonds. Der Steuerpflichtige war diesem zuvor als Kommanditist beigetreten. Das Finanzamt setzte den gezahlten Schadensersatz in der Sonderbilanz des Steuerpflichtigen als Einnahme an.

Diese Auffassung vertrat auch der BFH. Der gezahlte Schadensersatz ist steuerpflichtig. In diesem Fall wurde zudem noch ein Zinsanspruch für die Dauer des Gerichtsverfahrens erstritten, auch dieser unterliegt der Besteuerung.

 

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Finanzämter setzen bis auf Weiteres keine Zinsen mehr fest

 

Finanzämter setzen bis auf Weiteres keine Zinsen mehr fest

Festgesetzte Nachforderungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 werden ausgesetzt. Steuerpflichtige müssen somit nun keine Nachforderungszinsen mehr auf eine Steuernachzahlung entrichten.

Auf der anderen Seite findet auch keine Erstattung von Steuerzinsen durch die Finanzämter statt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.9.2021 klargestellt, dass die Regelung über die Aussetzungsverfügung solange gilt, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung schafft, auf deren Grundlage die Neuberechnung und die Korrektur der ursprünglichen Zinsfestsetzungen erfolgen kann.

Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für die Aussetzung anderer steuerlicher Zinsen wie z. B. Stundungs-, Hinterziehungs- oder Prozesszinsen. Die Grundlage für die Klarstellung des BMF bildet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Höhe des Zinssatzes auf Steuerforderungen von 6 % pro Jahr verfassungswidrig sei.

Anmerkung: Hier sei darauf hingewiesen, dass Einsprüche aufgrund des BMF-Schreibens gegen die Aussetzung der festgesetzten Erstattungszinsen als unbegründet zurückgewiesen werden sollen.

 

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Angabe des Zeitpunkts der Leistung in Rechnungen

 

Angabe des Zeitpunkts der Leistung in Rechnungen

Der Gesetzgeber hat zu Rechnungen detaillierte Vorschriften erlassen.

So müssen viele Vorgaben erfüllt sein, damit eine „ordnungsgemäße Rechnung“ vorliegt und dem Unternehmer die entsprechende Vorsteuer zusteht.

Der Vorsteuerabzug würde in Fällen, in denen die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, durch das Finanzamt abgelehnt werden. In einem Schreiben vom 9.9.2021 nimmt die Finanzverwaltung dazu Stellung.

In dem BFH-Urteil vom 1.3.2018 wurde letztendlich entschieden, dass mangels eines extra ausgewiesenen Leistungsdatums sich dieses auch aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Die Finanzverwaltung stellt nun aber klar, dass ein Vorsteuerabzug nach wie vor nicht gewährt werden kann, wenn Angaben auf der Rechnung fehlen oder falsch sind. Dazu gehören auch Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt oder notfalls Zeitraum der Leistung oder Lieferung enthalten.

Nur wenn der Finanzverwaltung sämtliche sonstige Unterlagen zu dem Fall vorliegen, könnte die Vorsteuer abgezogen werden, wie z. B. anhand von vorliegenden Lieferscheinen oder gültigen Verträgen.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde dementsprechend geändert. Der Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn die Leistung zweifelsfrei in dem Monat ausgeführt wurde. Insbesondere in Branchen, in denen es üblich ist, dass Leistung und Rechnungsdatum nicht übereinstimmen, können solche Zweifel aber nur schwer widerlegt werden. Außerdem genügen unrichtige oder ungenaue Angaben, die keinen Rückschluss auf den Ort der Leistung und eine mögliche Steuerpflicht ermöglichen, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht.

Anmerkung: Grundsätzlich sollten weiterhin in den Rechnungen alle vom Gesetz geforderten Angaben enthalten sein, um nicht den Vorsteuerabzug zu gefährden!

 

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Entscheidung zur Besteuerung von Renten landet vor dem Bundesverfassungsgericht

 

Entscheidung zur Besteuerung von Renten landet vor dem Bundesverfassungsgericht

In der unterschiedlichen Besteuerung von Renten bis 2004 – normale Renten wurden nur mit dem Ertragsanteil, Pensionen von Beamten voll versteuert – sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005. Seit dem 1.1.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig.

Demgegenüber können aber die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden (sog. nachgelagerte Besteuerung).

In seinen Entscheidungen vom 19.5.2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass auf der Grundlage seiner eigenen Berechnungsvorgaben zwar jetzige Rentenjahrgänge voraussichtlich noch nicht, aber spätere Jahrgänge sehr wohl von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird.

Mit der Entscheidung des BFH gaben sich die klagenden Steuerpflichtigen aber nicht zufrieden. Sie legten Beschwerde beim BVerfG ein und monierten, dass nach den BFHUrteilen Eheleute gegen über Nicht verheirateten benachteiligt werden, weil eine mögliche Witwenrente angerechnet wird, obwohl sie gekürzt oder nicht gezahlt wird, wenn der Witwer oder die Witwe eigenes Einkommen beziehen oder bezogen haben.

Anmerkung: Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.8.2021 werden Finanzämter verpflichtet, die Steuerbescheide wegen einer eventuellen Doppelbesteuerung der Rente für „vorläufig“ zu erklären. Einsprüche deswegen sind i. d. R. entbehrlich. Allein schon wegen der BFH-Urteile will der Gesetzgeber entsprechend reagieren und eine zeitnahe Änderung der Rentenbesteuerung für die Zukunft vornehmen müssen.

 

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Übergangsregelung für kurzfristige Beschäftigung endet

 

Übergangsregelung für kurzfristige Beschäftigung endet

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Diese Zeitgrenzen wurden – wegen der Corona-Pandemie – für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis 31.10.2021 auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben.

Dies hat auch Einfluss auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Überschreitung der Entgeltgrenze aufgrund eines gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens. Eine Bestandsschutzregelung schränkt die Anwendung aber ein.

Ab dem 1.11.2021 ist wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Danach liegt ein kurzfristiger Minijob nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Wird diese Zeitgrenze überschritten, wird die Beschäftigung ab dem 1.11.2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 € sozialversicherungspflichtig bzw. bei einem Arbeitsentgelt bis 450 € im Monat zum 450-€-Minijob.

Beispiel der Minijob-Zentrale:

Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1.8.2021 eine Aushilfsbeschäftigung an. Sie verdient 1.300 € im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30.11.2021 befristet. Zu Beschäftigungsbeginn am 1.8.2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Zeitgrenzen von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen gelten. Ab dem 1.11.2021 sind wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen maßgebend. Daher liegt ab diesem Zeitpunkt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, sondern wegen eines monatlichen Arbeitsentgelts von mehr als 450 € eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Der kurzfristig Beschäftigte muss bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.

 

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Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

 

Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer sind sog. Familienheime von der Besteuerung ausgenommen bzw. werden steuerreduziert behandelt. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um ein inländisches Grundstück handelt, welches durch den Erblasser selbst genutzt wurde oder dieser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war.

Nach dem Erbanfall muss dieses Familienheim zeitnah durch den verbliebenen Ehegatten oder die erbenden Kinder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Je nachdem welches Familienmitglied Erbe des Gebäudes wird, greift eine vollständige oder anteilige Steuerbefreiung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit Urteil vom 23.2.2021 mit dem Begriff des Familienheims zu beschäftigen:

Im entschiedenen Fall erbte eine Steuerpflichtige ein bebautes und ein direkt daran angrenzendes unbebautes Grundstück. In dem Gebäude lebte die Erblasserin bis zu ihrem Todestag. Die Erbin zog kurz darauf in das Familienheim ein. Dementsprechend gab sie in der Erbschaftssteuererklärung beide Grundstücke als ein Grundstück an, für welches die begünstigende Vorschrift des Familienheims gelten.

Nach Auffassung des Finanzamtes handelte es sich um 2 getrennt zu beurteilende Grundstücke, die Befreiung ist nur für das bebaute Grundstück anwendbar.

So sah das auch der BFH. Vom Finanzamt wurde festgestellt, dass es sich zivilrechtlich laut Grundbuch um 2 getrennte Grundstücke handelt, obwohl diese direkt aneinandergrenzten. Die Steuerbefreiung für Familienheime gilt ausschließlich für bebaute Grundstücke. Das Festsetzungsfinanzamt für die Erbschaftsteuer ist an die Wertfeststellungsbescheide gebunden und hat die ermittelten Werte zu berücksichtigen.

 

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