Verzinsung von jährlich 6 % für Steuernachforderungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig

 

Verzinsung von jährlich 6 % für Steuernachforderungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig

Die Verzinsung in Höhe von 0,5 % im Monat insbesondere für Steuernachforderungen wurde schon seit längerer Zeit von der Fachwelt als nicht mehr realistisch angesehen. Dem gerecht zu werden gab es dafür auch schon mehrere Anläufe bei verschiedenen Gerichten wie dem Bundesfinanzhof und auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

In seinen Entscheidungen vom 25.4.2018 und 3.9.2018 zweifelte der BFH bereits an der Rechtmäßigkeit der aktuellen Vollverzinsung und gab im Rahmen der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren den Steuerpflichtigen für Verzinsungszeiträume ab 1.4.2015 bzw. 1.11.2012 Recht. Das Bundesfinanzministerium ordnete mit Schreiben vom 2.5.2019 an, sämtliche Zinsbescheide, denen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde liegt, vorläufig ergehen zu lassen.

Nunmehr hat das BVerfG mit Beschluss vom 8.7.2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist. Dies gilt jedoch nur, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (jährlich 6 %) zugrunde gelegt wird.

Nach seiner Auffassung stellt die Steuernachforderung mit dieser Verzinsung nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar.

Diese Ungleichbehandlung erweist sich für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Eine Verzinsung mit einem niedrigeren Steuersatz würde nach Auffassung des BVerfG ein mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks darstellen.

Bitte beachten Sie! Die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die „Erstattungszinsen“ zugunsten der Steuerpflichtigen. Das BVerfG lässt das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume anwenden.

Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber muss also nur für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, bis zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen.

Formell und materiell bestandskräftige Zinsbescheide – ohne Vorläufigkeitsvermerk – können nicht mehr geändert werden. Bereits ergangene und nicht bestandskräftige Bescheide für Verzins ungszeiträume ab 1.1.2019 sollten bei Zinsen für Steuernachforderungen mit Einspruch offengehalten werden, sofern sie nicht bereits mit einem Vorläufi gkeitsvermerk versehen wurden.

 

 

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Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020

 

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020

Mit dem sog. ATAD-Umsetzungsgesetz wurden die Steuererklärungsfristen sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um 3 Monate verlängert. Ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.7.2021 erläutert mögliche Anwendungsfragen.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt die Verlängerung sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden (beratene Fälle), als auch für die Erklärungen, die Steuerpflichtige selbst erstellen (nicht beratene Fälle). Für beratene Fälle verlängert sich die Abgabefrist somit bis zum 31.5.2022. Bei nicht beratenen Fällen ermöglicht das neue Gesetz eine Verlängerung auf den Stichtag 1.11.2021 (soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2.11.2021), um die Steuer- und Feststellungserklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten Besonderheiten. Zudem bleiben Vorabanforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen von den Fristverlängerungen unberücksichtigt.

 

 

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Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

 

Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Die Hochwasserkatastrophe hat eine enorme Hilfs- und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung ausgelöst. Spenden wirken sich bis zu maximal 20 % der gesamten Einkünfte steuermindernd aus und reduzieren als Sonderausgaben die steuerliche Belastung.

Dazu muss die Spende allerdings an eine gemeinnützige Organisation fließen. Das Finanzamt erkennt auch Spenden an unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffene Städte und Gemeinden an. Für Spenden bis zu 300 € ist ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis ausreichend. Bei größeren Beträgen ist eine Spendenbestätigung erforderlich. Große Hilfsorganisationen senden diese Bestätigungen zumeist zu Beginn des auf die Spende folgenden Jahres zu.

Für Spenden in die vom Hochwasser betroffenen Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern ist derzeit eine Sonderregelung in Kraft. Bis zum 31.10.2021 gilt der vereinfachte Spendennachweis per Einzahlungsbeleg, Überweisungskopie oder Kontoauszug unabhängig von der Spendenhöhe.

Bitte beachten Sie: Die Sonderregelung gilt nur für Spenden, die auf ein extra dafür eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto einer anerkannten Organisation fließen. Spendenbelege sollten gut aufgehoben werden.

 

 

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Keine Pauschalsteuer für zu Werbezwecken zugewendete Sachleistung?

 

Keine Pauschalsteuer für zu Werbezwecken zugewendete Sachleistung?

Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke an Geschäftsfreunde, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Die Pauschalierung ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € übersteigen.

In seiner Entscheidung vom 19.4.2021 gelangt das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu der Überzeugung, dass diese Regelung im Einkommensteuergesetz nicht alle Zuwendungen erfasst. Sie beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte darstellen. Die Regelung begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und setzt voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Die im entschiedenen Fall von einer Sparkasse gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers sind jedoch nicht durch die Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ veranlasst. Die steuerpflichtige Sparkasse hat im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen.

So sollte ihren Kundenberatern Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen. Die Veranstaltungen dienten als Türöffner für spätere Beratungsgespräche. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z. B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden.

Sollte sie einen Kunden gewinnen, erhielte sie von der Bank eine Provision. Die Zuwendungen an die Kunden unterliegen als Geschenke zur betrieblichen Klimapflege auch nicht der Pauschalierung. Der Beschenkte erziele mangels Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage keine Einkünfte.

 

 

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Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Kindergartenbeiträgen mindern Sonderausgaben

 

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Kindergartenbeiträgen mindern Sonderausgaben

Leistet ein Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu den Kindergartenbeiträgen eines Angestellten, sind die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um den Betrag des Zuschusses zu kürzen.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 14.4.2021.

Ein steuerpflichtiges Ehepaar entrichtete für die minderjährige Tochter einen Kindergartenbeitrag. Von einem Arbeitgeber erhielten sie dazu einen steuerfreien Kindergartenzuschuss. Das zuständige Finanzamt kürzte die geltend gemachten Sonderausgaben um diesen Zuschuss, wogegen das Ehepaar Einspruch einlegte. Das Finanzgericht bestätigte in einem späteren Verfahren das Handeln des Finanzamts.

Auch der BFH stützte das Vorgehen des Finanzamts und begründete seine Entscheidung damit, dass Kinderbetreuungskosten zwar unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, dies allerdings vorangegangene Aufwendungen voraussetzt.
So argumentiert der BFH, dass nur Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastende Ausgaben als Sonderausgaben abziehen dürfen.

Im beschriebenen Fall minderte der steuerfreie und zweckgebundene Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten die Belastung, die die Steuerpflichtigen zu tragen hatten. Die erfolgte Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen, ist daher als korrekt anzusehen und gilt gleichermaßen bei verheirateten und unverheirateten Elternteilen.

 

 

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Auf anteiligen Veräußerungsgewinn auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt die Besteuerung

 

Auf anteiligen Veräußerungsgewinn auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt die Besteuerung

Entfällt der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung während der 10-jährigen Haltefrist
auch auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer, ist dieser ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen.

Eine Steuerpflichtige veräußerte eine Eigentumswohnung innerhalb der Haltefrist. Für ein in der Wohnung liegendes häusliches Arbeitszimmer machte sie im Veräußerungsjahr Aufwendungen als Werbungskosten geltend, die vom zuständigen Finanzamt (FA), wie bereits in den Jahren zuvor, mit dem Höchstbetrag anerkannt wurden. Das FA berücksichtigte im Veräußerungsjahr den Veräußerungsgewinn, der anteilig auf die Grundfläche des häuslichen Arbeitszimmers entfiel, als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und besteuerte dies entsprechend.

Das im Anschluss eingeschaltete Finanzgericht (FG) widersprach dem Vorgehen des FA und begründete dies damit, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht den Kriterien eines Wirtschaftsguts entspreche und so unter die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ falle.

In einer Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte dieser die Argumentation des FG und kam in einem Urteil vom 1.3.2021 zu dem Schluss, dass das für die Erzielung von Überschusseinkünften genutzte häusliche Arbeitszimmer der Steuerpflichtigen von der Besteuerung ausgenommen ist. Ein häusliches Arbeitszimmer ermöglicht regelmäßig eine geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Der Umfang der Wohnnutzung ist dabei nicht erheblich.

 

 

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Erschließungskosten bei Grunderwerbsteuerberechnung

 

Erschließungskosten bei Grunderwerbsteuerberechnung

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich die vereinbarte Gegenleistung für das Grundstück. Ob auch
gezahlte Erschließungskosten zu der Gegenleistung gehören, wurde kürzlich durch das Finanzgericht Münster (FG) entschieden.

Ein Steuerpflichtiger erwarb ein Grundstück von einer Immobiliengesellschaft. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass das Grundstück erschlossen übergeben werden muss. Die entsprechenden Erschließungskosten sind bereits im Kaufpreis erhalten. Als Veräußerer verpflichtete sich die Gesellschaft, sämtliche Maßnahmen zur Erschließung zu übernehmen. Nach der Veräußerung erhielt der Steuerpflichtige Grunderwerbsteuerbescheide, gegen die er sich wehrte. Die Bemessungsgrundlage sei zu hoch, es dürfte nur der Kaufpreis an sich berücksichtigt werden und nicht die Erschließungskosten.

Das sah das FG jedoch anders. Die Erschließungskosten wurden zu Recht bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer miteinbezogen. Bei der Gegenleistung werden neben dem Kaufpreis auch alle anderen sonstigen übernommenen Leistungen berücksichtigt, wie in diesem Fall die Kosten für die durchgeführte Erschließung. Unerheblich ist dabei, dass sich die Gesellschaft zu den notwendigen Maßnahmen verpflichtet hat.

Anmerkung: Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde.

 

 

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Berechnung Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltung

 

Berechnung Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltung

Der gesetzliche Arbeitslohn kann sich für den Arbeitnehmer ändern, wenn ihm einmalige Zuwendungen zuteil werden.

Es kann sich dabei um geldwerte Vorteile handeln, Sachbezüge oder einen Firmenwagen. Der Arbeitgeber hat sämtliche Zuwendungen bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Am 29.4.2021 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil über die korrekte Berücksichtigung einer Betriebsveranstaltung.

Ein Unternehmen plante eine Weihnachtsfeier, wofür die Arbeitnehmer sich anmelden mussten. Anhand der Zusagen wurde dafür entsprechend eingekauft. Einige der angemeldeten Teilnehmer sagten jedoch kurzfristig ab. Trotzdem berechnete das Unternehmen bei der Lohnsteueranmeldung die Höhe der Zuwendung anhand der angemeldeten Arbeitnehmer und nicht anhand der tatsächlich teilnehmenden.
Das sahen das Finanzamt und später auch der BFH anders.

Der Ansatz der Zuwendungen ist anteilig auf die Teilnehmer und deren Begleitperson zu berechnen. Bei dem Wertansatz sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, welche mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen, unerheblich davon, ob die Arbeitnehmer dadurch einen Vorteil haben oder nicht. Anschließend sind diese Kosten gleichmäßig aufzuteilen.

 

 

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Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

 

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % Betriebsausgaben darstellen. Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen.

Mit Schreiben vom 30.6.2021 aktualisiert die Finanzverwaltung die Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb. So dient in der Regel ein formloses Dokument (Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) als Nachweis, das Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen aufführt, um den Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben anerkennen zu lassen.
Der Nachweis ist zudem vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben. Ist der Nachweis über eine Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb – z. B. in einer Gaststätte oder einem Restaurant – zu erbringen, ist für die steuerliche Anerkennung die Rechnung über die Bewirtung einzureichen. Die Rechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein sowie den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Auf dem Eigenbeleg sind darüber hinaus der Anlass der Bewirtung und die Teilnehmer anzugeben.

Verwendet der Bewirtungsbetrieb – also das Restaurant oder die Gaststätte – ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist dann verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen. Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht; diese Bewirtungsaufwendungen werden vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Übergangsregelung: Ein Betriebsausgabenabzug ist unabhängig von den geforderten Angaben für Belege zulässig, die bis zum 31.12.2022 ausgestellt werden. Führen die neuen Regelungen zur Einhaltung der geforderten Angaben zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese erst für Betriebsaufwendungen verpflichtend vorauszusetzen, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

 

 

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Freiheitsstrafe wegen Betrug bei Corona-Soforthilfe

 

Freiheitsstrafe wegen Betrug bei Corona-Soforthilfe

Das Landgericht Stade (LG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein Steuerpflichtiger im Frühjahr 2020 in 7 Fällen in 4 Bundesländern sog. Corona-Soforthilfen in Höhe von 50.000 € für tatsächlich nicht existente Kleingewerbe beantragte und bekam.

Dabei täuschte er über subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren. Das LG verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergab. Es wurde damit rechtskräftig!

 

 

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