Anwendung der 1-%-Regelung bei hochpreisigen Pkw

 

Anwendung der 1-%-Regelung bei hochpreisigen Pkw

Im Betriebsvermögen gehaltene Pkw und deren steuerliche Behandlung führen immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Fiskus. Liegt kein Fahrtenbuch für diesen Pkw vor oder ist dieses fehlerhaft, legt das Finanzamt die 1-%-Regelung zugrunde.

In einem vor dem Finanzgericht München (FG) ausgefochtenen Fall hielt ein Unternehmer in seinem Privatvermögen zwei hochpreisige Pkw und in seinem Betriebsvermögen zwei geleaste Pkw, ebenfalls aus dem höheren Preissegment. Bei einer Betriebsprüfung legte der Unternehmer die Fahrtenbücher für die Unternehmensfahrzeuge vor. Die Angaben daraus waren jedoch nicht leserlich, sodass das Finanzamt auf die 1-%-Regelung zurückgriff.

Dagegen wehrte sich der Unternehmer vor dem FG. Den ersten Anschein für eine Privatnutzung der betrieblichen Pkw konnte er damit entkräften, dass er im Privatvermögen noch gleichwertige Fahrzeuge habe und nicht auf die betrieblichen Pkw für Privatfahrten angewiesen sei. Trotzdem gab das FG dem Finanzamt Recht.

Die bloße Behauptung, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht auch privat genutzt werden, reicht nicht aus. Hierzu sind fundierte Nachweise erforderlich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird, sofern der Unternehmer die bloße Möglichkeit dazu hat. Dafür ist es unerheblich, ob im Privatvermögen andere Pkw existieren und auch, ob diese in dasselbe Preissegment gehören.

Anmerkung: Das anhängige Revisionsverfahren liegt zur endgültigen Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof (Az: VIII R 12/21). Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig.

 

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Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen

 

Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen

Überstunden werden in den meisten Unternehmen – je nach Arbeitsvertrag – durch Geld- oder Zeitausgleich bezahlt. Dabei kann es vorkommen, dass die ausgezahlte Vergütung für einen längeren Zeitraum zusammengeballt zu einem Zeitpunkt gezahlt wird.

Die Einkommensteuer steigt progressiv und kann durch die Einmalzahlung der Überstundenvergütung eine deutliche Mehrbelastung des Steuerpflichtigen bedeuten. Über einen solchen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit Urteil vom 2.12.2021 entschieden.

Ursache des Urteils war ein Arbeitnehmer, der über mehrere Jahre Überstunden ansammelte und die Vergütung für diesen Zeitraum anschließend in einer Summe erhielt.
Dadurch stieg die zu zahlende Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum der Auszahlung stark an. Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. Diesem Antrag kam das Finanzamt jedoch nicht nach.

Der BFH sah dies jedoch anders. Nach seiner Auffassung ist die Tarifermäßigung nicht nur auf Nachzahlungen von Festlohnbestandteilen anzuwenden, sondern auch auf variable Lohnbestandteile, wie z. B. Überstundenvergütungen.

In beiden Fällen kommt es darauf an, ob die Nachzahlung für eine Tätigkeit geleistet wurde, die über einen Zeitraum von über 12 Monaten und mehrere Veranlagungszeiträume lief. Nur dann kann die Steuerermäßigung angewendet werden.

Ausschlaggebend sei auch, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Mehrbelastung durch einmalige Zahlungen absehen und durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die höhere Versteuerung, die sich durch die Zusammenballung der Einkünfte ergibt, mindern möchte.

 

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Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertage und Nachtzeit

 

Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertage und Nachtzeit

Während vermutlich die Mehrheit der Arbeitnehmer gerne unter der Woche zu den „Standard-Arbeitszeiten“ arbeitet, gibt es auch viele Berufstätige, dieZeiten am Wochenende oder in der Nacht  bevorzugen. Grund dafür könnten auch die hiermit einhergehenden steuerfreien Zuschläge sein. Zum Anspruch auf diese Zahlungen hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 eine
Entscheidung getroffen.

Gegenstand dieses Urteils war die Frage, ob Hin- und Rückfahrten zu Auswärtsspielen bei Profisportlern und deren Betreuern als steuerfreie Zuschläge bezahlt werden können. Die Sportler erhalten neben ihrem Grundgehalt weitere Zuschläge für geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht. Eine Außenprüfung des Finanzamts stellte jedoch fest, dass den Sportlern diese Zuschläge nicht zustehen, da sie nicht mit Mehraufwand verbunden sind. Es handelt sich lediglich um Zeitaufwand im Mannschaftsbus.

Das Finanzamt forderte Lohnsteuer nach. Der Sachverhalt landete vor dem BFH, der den Sportlern bzw. den Betreuern die Steuerfreiheit der Zuschläge bestätigte. Sie sind steuerfrei, soweit sie ausschließlich auf die notwendigen Reisezeiten im Zusammenhang mit den Hin- und Rückfahrten bei Auswärtsspielen entfallen.

Das setzt aber auch voraus, dass der Spieler die Wege auch tatsächlich bestreitet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist des Weiteren, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden und nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind. Dafür muss in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt werden.

Zuschläge können daher nur steuerfrei geleistet werden, wenn und soweit der Arbeitnehmer auch Anspruch auf einen Grundlohn hat. Darüber hinaus muss die Zahlung des Zuschlagszweck bestimmt erfolgen.

Keine Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer für die Zuschläge einen besonderen Mehraufwand im Vergleich zu seinen normalen Arbeitszeiten haben muss.

 

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Weitere Corona-Maßnahmen für steuerliche Entlastungen

 

Weitere Corona-Maßnahmen für steuerliche Entlastungen

Durch die Corona-Pandemie und den Krieg in der Ukraine sind die Energiepreise und Lebenshaltungskosten weiterhin auf einem hohen Niveau. Die Bundesregierung hat bereits einige Maßnahmen zur Entlastung der Bürger beschlossen. Diese Maßnahmen sollen schnell spürbare Effekte erzielen, sowohl bei Unternehmen als auch im privaten Bereich. Bereits in den Vormonaten wurden mehrere Maßnahmenpakete durch die Politik beschlossen, weitere folgen nun durch die Zustimmung
des Bundesrats am 10.6.2022 zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz.

Unternehmen haben die Möglichkeit einer erweiterten Verlustrechnung bis Ende 2023. Von Beginn diesen Jahres an kann ein Verlust von bis zu 10 Mio. Euro oder 20 Mio. Euro bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen zurückgetragen werden. Zudem ist der Verlustrücktragszeitraum ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet
worden.

  • Für die Möglichkeit einer schnellen Refinanzierung wird die Abschreibungsdauer der degressiven AfA um ein Jahr verlängert. Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche in 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Des Weiteren bleibt die bisherige Regelung zur Homeoffice-Pauschale bis Ende diesen Jahres unverändert erhalten.
  • Rückwirkend können Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022 steuerfrei bleiben.
  • Durch die immer noch hohe Belastung der Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, wie z. B. Krankenhäusern, sollen Corona-Pflegeboni bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei bleiben. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, sondern auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Dies gilt auch z. B. für Zahlungen an Beschäftigte in bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen sowie Rettungsdiensten.
  • Ferner wurde ein Pflegebonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen beschlossen. Diese Prämie wird nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelt und kann bis zu 550 € (steuer- sowie abgabenfrei) betragen.

 

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Unterhaltsaufwendungen für in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige

 

Unterhaltsaufwendungen für in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2.12.2021 sind Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Dies gilt nach seiner Auffassung auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.

Anmerkung: Der BFH stellt klar, dass gesetzlich unterhaltsberechtigt diejenigen Personen sind, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind Verwandte in gerader Linie, wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie.

 

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Steuerliche Berücksichtigung von Mieterabfindungen

 

Steuerliche Berücksichtigung von Mieterabfindungen

Kaufen oder bauen Steuerpflichtige ein Gebäude, welches später zu Vermietungszwecken genutzt werden soll, ist es üblich, dass nach Anschaffung oder Herstellung noch einige Kosten anfallen. In den ersten 3 Jahren kann es sich bei den Kosten um anschaffungsnahe Herstellungskosten handeln.

Sobald Aufwendungen für Renovierungen u. Ä. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit mindestens 15 % übersteigen, sind diese Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten absetzbar, sondern müssen über die AfA jährlich abgeschrieben werden.

In einem zu diesem Sachverhalt vom Finanzgericht Münster (FG) am 12.11.2021 entschiedenen Fall erwarb eine Steuerpflichtige Wohneinheiten, renovierte diese über einen Zeitraum von 2 Jahren und vermietete die Einheiten anschließend wieder. Um die Renovierung möglichst einfach durchführen zu können, zahlte die Eigentümerin allen bisherigen Mietern eine Abfindung, damit diese vor Beginn der Renovierung ausziehen. Diese Abfindung machte sie als Werbungskosten geltend.

Das FG erkannte die Mieterabfindungen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten an, sondern fügte die Aufwendungen den Anschaffungskosten hinzu, die über die Lebensdauer der Immobilie abzuschreiben sind. Die Abfindungen wurden gezahlt, damit die für die Vermietung notwendige Renovierung durchgeführt werden konnte.

Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den Zahlungen und der Durchführung der Renovierungsmaßnahme vorliegt, sodass beide Maßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen sind.

Würden die Abfindungen dagegen mit Maßnahmen in Zusammenhang stehen, die keine anschaffungsnahe Herstellungskosten sind, würden sie Werbungskosten darstellen.

Anmerkung: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Betroffene Steuerpflichtige können sich auf das anhängige Verfahren berufen und um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH (AZ: IX R 29/21) ersuchen.

 

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr

Alleinerziehende haben die Möglichkeit einen sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 € zzgl. 240 € für jedes weitere Kind steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass ein oder mehrere Kinder zum Haushalt gehören und ihnen für diese ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Das Kind gehört zu dem Haushalt, unter der Adresse es gemeldet ist. Das beantragende Elternteil gilt als alleinstehend, wenn die Voraussetzung für das Splitting-Verfahren nicht vorliegen, es verwitwet ist und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bildet, soweit diese keinen Kindergeldanspruch hat.

Über die Anwendung des Entlastungsbetrags für Ehegatten im Trennungsjahr hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.10.2021 zu entscheiden.

Im entschiedenen Fall ließ sich ein Ehepaar scheiden und reichte für den Zeitraum des Trennungsjahres jeweils eine Einzelveranlagung beim Finanzamt ein. Zudem beantragte der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nach der Trennung lebte, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Das Finanzamt erkannte diesen jedoch nicht an, da von der Möglichkeit des Splitting-Verfahrens Gebrauch gemacht wurde, was gegen den Ansatz des Entlastungsbetrags spricht.

Der BFH entschied sich letztendlich jedoch für den Ansatz im Trennungsjahr. Zwar sollen einzeln veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen können, der Gesetzgeber möchte damit aber nicht Ehegatten im Trennungsjahr ausschließen.

In diesem Fall darf eine zeitanteilige Gewährung erfolgen und zwar für die Monate, in denen die Voraussetzungen vorliegen. Das ist hier ab dem Zeitpunkt der Trennung.

Bitte beachten Sie! Dies setzt aber voraus, dass der antragstellende Ehegatte nicht direkt eine neue Haushaltsgemeinschaft gegründet hat, da dies den Ansatz des Entlastungsbetrags definitiv ausschließt.

 

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Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten

 

Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG) mit rechtskräftigem Urteil vom 27.1.2022.

Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück zur Erzielung von Mieteinkünften. Vom Amtsgericht wurde im Zwangsversteigerungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts in Auftrag gegeben. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kam zu einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 30 Jahren.

Entsprechend machte der Steuerpflichtige in seinen Einkommensteuererklärungen eine jährliche AfA des Gebäudes von 3,33 % als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich eine AfA von 2 %.

Das FG stellte hingegen fest, dass ein Gebäude grundsätzlich nach festen AfA-Sätzen (im Streitfall 2 % pro Jahr) abzuschreiben ist, bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes als 50 Jahre aber nach Wahl des Steuerpflichtigen von entsprechend höheren Sätzen ausgegangen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Da für die Schätzung einer kürzeren Restnutzungsdauer keine Gewissheit, sondern allenfalls eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, kann die Schätzung des Steuerpflichtigen vielmehr nur dann verworfen werden, wenn sie eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Das war hier nicht der Fall..

 

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Keine sog. Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus

 

Keine sog. Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus

Der erzielte Gewinn von innerhalb von 10 Jahren verkauften Grundstücken unterliegen i. d. R. der Besteuerung. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Grundstücke in dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.2021 liegt eine solche Nutzung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein (voll erschlossenes) „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

Dafür muss die Immobilie aber tatsächlich – z. B. durch ihre Beschaffenheit – zum dauerhaften Bewohnen geeignet sein. Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzeszweck bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

 

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Häusliches Arbeitszimmer muss für ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sein

 

Häusliches Arbeitszimmer muss für ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sein

Durch die Corona-Pandemie hat sich die Einstellung über den Nutzen eines Arbeitszimmers und Homeoffice wohl in den meisten Köpfen geändert. Zu diesem Thema hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein Urteil veröffentlicht, in dem es um die Absetzbarkeit als Werbungskosten geht, wenn die Tätigkeit auch ohne ein Arbeitszimmer ausgeübt werden kann.

Im entschiedenen Fall gab eine Flugbegleiterin in ihrer Einkommensteuer ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten an. Die Tätigkeiten, die sie dort ausübe, stehen in direktem Zusammenhang zu ihrem Beruf. Zudem hat sie keinen anderen Arbeitsplatz. Das Finanzgericht (FG) entschied sich gegen einen Ansatz als Werbungskosten, da die Arbeitnehmerin nur einen geringen Anteil ihrer Gesamtarbeitszeit das häusliche Arbeitszimmer nutze und sie diese Arbeiten z. B. auch am Küchentisch hätte erledigen können.

Für den BFH waren die Argumente des FG jedoch nicht maßgebend. Das Gesetz typisiert die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet oder in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es aber kein Grund den Abzug als Werbungskosten abzulehnen, wenn die Arbeiten auch an anderen Orten im Haushalt ausgeführt hätten werden können.

Anmerkung: An den grundsätzlichen Voraussetzungen zum Arbeitszimmer selbst hat sich indes nichts geändert. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfall unbedingt beraten!

 

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