Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste verfassungswidrig?

 

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste verfassungswidrig?

Verluste, die aus der Veräußerung von Kapitalanlagen entstehen, können nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt bei Verlusten, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen.

Obwohl sie zum Kapitalvermögen zählen, können entstandene Verluste aus Aktiengeschäften nur über Veräußerungsgewinne ausgeglichen werden, die ebenfalls aus Aktiengeschäften resultieren. Hierin sieht der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 17.11.2020 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Dazu rief er das Bundesverfassungsgericht an, um eine Klärung herbeizuführen. Dem Beschluss voran stand der Fall eines Steuerpflichtigen, der aus der Veräußerung von Aktien als Teil seines Kapitalvermögens nur Verluste generierte. Auf Antrag wünschte er die Verrechnung der Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen entstanden waren.

Der BFH begründete die Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht damit, dass die abweichende Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste zu einer unterschiedlichen Behandlung von Steuerpflichtigen führt, die nicht damit begründet werden kann, dass erhebliche Steuermindereinnahmen zu befürchten wären oder dies zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen führt.

 

 

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Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert

 

Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert.

Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2021 beschlossen (ursprünglich 31.12.2020).
Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren.

Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Bitte beachten Sie!

Die jetzige Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 z. B. 500€ ausbezahlt, können in 2021 bzw. bis 31.3.2022 noch weitere 1.000 € geleistet werden. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten.

 

 

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(Noch) keine Doppelbesteuerung von gesetzlichen Renten

 

(Noch) keine Doppelbesteuerung von gesetzlichen Renten

In der unterschiedlichen Besteuerung von Renten bis 2004 – normale Renten wurden nur mit dem Ertragsanteil, Pensionen von Beamten wurden voll versteuert – sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005. Seit dem 1.1.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig.

Demgegenüber können aber die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden (sog. nachgelagerte Besteuerung).
Wegen des damit verbundenen Ausfalls an Steuereinnahmen wurde eine sehr langfristig wirkende Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht vor, dass bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei bleibt. Dieser Freibetrag mindert sich jährlich für all diejenigen, für die der Rentenbezug erst nach 2005 beginnt.

Für Erstrentner im Jahre 2021 beträgt dieser Freibetrag z. B. nur noch 19 %. Steuerpflichtige die ab 2040 erstmalig Rente beziehen, müssen dann 100 % der Rente versteuern. Anzumerken ist, dass auch bei einem früheren Rentenbeginn die laufenden „Rentenerhöhungen“ zu 100 % der Besteuerung
unterliegen. Als Ausgleich für die höhere Besteuerung steigt auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für alle Steuerpfl ichtige jährlich an.

Lag der zu berücksichtigende Anteil in 2005 noch bei 60 % der Aufwendungen, werden ab dem Jahr 2025 dann 100 % der Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt.

Bitte beachten Sie!

In seiner Entscheidung vom 19.5.2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, das auf der Grundlage seiner Berechnungsvorgaben zwar jetzige Rentenjahrgänge voraussichtlich noch nicht, aber spätere Jahrgänge sehr wohl von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird.

Anmerkung: Der Gesetzgeber wird hier entsprechend reagieren und eine zeitnahe Änderung der Rentenberechnung für die Zukunft vornehmen müssen.

 

 

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Bundesregierung verlängert Corona-Unterstützungen bis 30.9.2021

 

Bundesregierung verlängert Corona-Unterstützungen bis 30.9.2021

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und Soloselbstständige sowie die
Neustarthilfe bis zum 30.9.2021 als Überbrückungshilfe III Plus.

Neu hinzu kommt eine Personalkostenhilfe eine sog. „Restart-Prämie“. Damit können Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Restart-Prämie erhalten.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 €/Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 €/Monat fürden Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 € bekommen.

Des Weiteren wird der Zugang zu den geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um 3 Monate vom 30.6.2021 bis zum 30.9.2021 erweitert.

 

 

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Leasingsonderzahlungen bei Firmenwagen

 

Leasingsonderzahlungen bei Firmenwagen

Die steuerliche Behandlung von Pkw bei Arbeitnehmern und Unternehmern führt in vielen Fällen zu unterschiedlichen Meinungen bei Finanzamt und Steuerpflichtigen. So hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) mit Urteil vom 26.8.2020 in einem Fall über die sog. „Kostendeckelung“ bei Leasingfahrzeugen entschieden.

Im entschiedenen Fall schloss ein Selbstständiger, welcher seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, einen Leasingvertrag über eine bestimmte Laufzeit ab. Dazu gehörte auch eine Sonderzahlung, die im Jahr des Vertragsabschlusses geleistet wurde. In der Gewinnermittlung berechnete er den Privatanteil des Pkw grundsätzlich mit der 1-%-Methode. Für die Jahre, für die der Leasingvertrag läuft, sollte seiner Meinung nach jedoch die sog. Kostendeckelung Anwendung finden. Dabei würden der pauschale Nutzungswert und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf die Gesamtkosten des Pkw begrenzt werden. Die Leasingsonderzahlung ist dabei nur in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem diese gezahlt wurde.

Die Finanzverwaltung ist jedoch der Meinung, dass für die Anwendung der Kostendeckelung alle anfallenden Kosten eines Pkw zu ermitteln und gleichmäßig auf den Nutzungszeitraum zu verteilen sind. Ansonsten könnte es zu einem gängigen Steuersparmodell werden, wenn Leasingverträge mit hohen Sonderzahlungen und im Gegensatz dazu sehr geringen Monatsleistungen abgeschlossen werden, da dadurch nur ein minimaler privater Nutzungsanteil versteuert werden müsste. Dem schloss sich das FG an.

Anmerkung: Hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass das Urteil des FG noch nicht rechtskräftig ist.

 

 

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Anhebung des Mindestlohns ab 1.7.2021

 

Anhebung des Mindestlohns ab 1.7.2021

Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben.

Zum 1.7.2021 erfolgt nunmehr eine weitere Erhöhung auf 9,60 €.

Die nächsten Anpassungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.
Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte.

Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.

 

 

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PV-Stromlieferung an Mieter gilt als selbstständige Leistung

 

PV-Stromlieferung an Mieter gilt als selbstständige Leistung neben der umsatzsteuerfreien Vermietung

Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, ist umsatzsteuerlich nicht als Nebenleistung der Vermietung, sondern als eigenständige Leistung anzusehen. Zu diesem Schluss kommt das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in seinem Urteil vom 25.2.2021.

Ein Steuerpflichtiger vermietete mehrere Wohnungen und hatte auf den Häuserdächern Photovoltaikanlagen installieren lassen. Der damit erzeugte Strom wurde zu einem handelsüblichen Preis an die Mieter geliefert. Die Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler und eine individuelle Abrechnung. Hierzu schloss der Vermieter eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag mit den Mietern ab, in der u.a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden konnte. Wollte ein Mieter anderweitig Strom beziehen, musste er die dafür erforderlichen Umbau kosten selbst tragen.

Der Vermieter machte die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs der Photovoltaikanlagen steuermindernd geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte den Abzug ab und begründet dies damit, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung wäre. Das FG kam jedoch zu einer anderen Beurteilung. Es handelt sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür ist, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet wird und sie die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen. Die bei einem Wechsel des Anbieters anfallenden Umbaukosten erschweren ihn zwar, sie machen ihn aber nicht unmöglich.

Bitte beachten Sie! Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, der vermutlich in letzter Instanz über den Sachverhalt entscheiden wird.

 

 

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Bundesprogramm für Ausbildungsbetriebe verlängert und verbessert

 

Bundesprogramm für Ausbildungsbetriebe verlängert und verbessert

Die Ausbildungsprämien für von der Corona-Krise betroffene Betriebe, die durch Neueinstellungen ihr Ausbildungsniveau halten oder erhöhen, werden- rückwirkend zum 16.2.2021 – zunächst in bisheriger Höhe verlängert. Für das neue Ausbildungsjahr werden die Prämien zum 1.6.2021 von 2.000 € und 3.000 € auf 4.000 € und 6.000 € verdoppelt. Auch Zuschüsse zur Vergütung der Ausbilder können künftig gezahlt werden. Außerdem kann die Ausbildungsvergütung wie bisher bezuschusst werden. Diese Leistungen können künftig Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (vorher 249) beziehen. Betriebe mit bis zu 4 Mitarbeitern erhalten pauschal 1.000 €, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben.

Darüber hinaus wird die Übernahmeprämie bis Ende 2021 verlängert und auf 6.000 € verdoppelt. Auftrags- oder Verbundausbildung können bereits ab einer Laufzeit von 4 Wochen unterstützt werden. Die Höhe der Förderung bemisst sich an der Vertragslaufzeit. Insgesamt können bis zu 8.100 € beansprucht werden. Künftig kann auch der Stammausbildungsbetrieb statt des Interimsausbildungsbetriebs die Förderung erhalten.

Pandemiebetroffene Unternehmen können die Kosten für externe Abschlussprüfungsvorbereitungskurse für Auszubildende hälftig bis max. 500 € bezuschussen lassen. Für die Ausbildungsprämien, die Zuschüsse, die Übernahmeprämie und den Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

 

 

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Wegfall von Mieteinnahmen durch die Corona-Krise

 

Wegfall von Mieteinnahmen durch die Corona-Krise

Von wirtschaftlichen Problemen, welche durch Corona entstanden sind, können nicht nur Mieter betroffen sein, sondern auch die Vermieter durch das Fehlen von Mietzahlungen. Deshalb wurde auf Bund-/Länderebene beschlossen, wie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verfahren werden soll, wenn coronabedingt Mieteinnahmen wegfallen.

Für den Fall, dass der Vermieter seinem Mieter für die im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilien – aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters – Mietzahlungen ganz oder teilweise erlässt, darf durch das Finanzamt keine verbilligte Vermietung zugrunde gelegt werden, bei dem der Werbungskostenabzug zu kürzen wäre. Es kann nur deswegen nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Vermieter keine Einkunftserzielungsabsicht mehr hat. Deren Beurteilung muss unabhängig von dem Mieterlass stattfinden. Sollte die Einkunftserzielungsabsicht aber bereits vor Corona verneint worden sein, so wird diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht oder geändert.

Lag bereits in den Vorjahren eine verbilligte Vermietung vor, so ist der ursprünglich ermittelte Prozentsatz für den Werbungskostenabzug weiter anzuwenden, eine Neuberechnung, welche eventuell einen niedrigeren Werbungskostenabzug begründet, hat nicht stattzufinden.

 

 

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Auch Ein- und Mehr-Personen- Kapitalgesellschaften können Neustarthilfe beantragen

 

Auch Ein- und Mehr-Personen- Kapitalgesellschaften können Neustarthilfe beantragen

Antragsberechtigt für die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind nun auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie erhalten einmalig bis zu 7.500 € bzw. bis zu 30.000 € als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft, wenn sie über die Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen konnten. Die Anträge können seit dem 16.2.2021 eingereicht werden.

Um die Neustarthilfe in Anspruch nehmen zu können, muss die betreffende Ein-Personen-Kapitalgesellschaft vor dem 1.5.2020 gegründet worden sein und der überwiegende Teil der erzielten Einkünfte (mind. 51 %) als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten, wenn sie von einer natürlichen Person erzielt wurden. Der Gesellschafter muss darüber hinaus 100 % der Anteile an der Gesellschaft halten und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt sein.

Die Aufnahme der selbstständigen Geschäftsfähigkeit muss dabei vor dem 1.5.2020 gelegen haben. Zudem darf sich die Kapitalgesellschaft nicht bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben. Zusätzlich darf höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt sein, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist und die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen worden sein.

Seit 30.3.2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe unter den Voraussetzungen wie bei der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft beantragen.
Zusätzlich muss die Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 % gehalten werden.

Die einmalige Neustarthilfe kann bis zum 31.8.2021 beantragt werden. Anträge für eine Ein- bzw. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft müssen über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) gestellt werden. Die Schlussrechnung muss bis 31.12.2021 gestellt sein.

Bitte beachten Sie! Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt, die strafrechtliche Folgen haben können.

 

 

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