Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht

 

Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht

Das Umsatzsteuergesetz ordnet ausgeführte steuerbare Umsätze in steuerpflichtig oder steuerfrei ein. In der Regel kann diese Einordnung nicht umgangen werden. Trotzdem gibt es vom Gesetzgeber vorgesehene Umsätze, die normalerweise steuerfrei sind, aber unter bestimmten Voraussetzungen der Steuerpflicht zugeordnet werden können. Dazu gehören unter anderem Grundstücksveräußerungen, die mit der Umsatzsteueroption steuerpflichtig sind.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dazu geführt, dass ein Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung möglich ist. Eine Steuerpflichtige veräußerte ihr Grundstück und verzichtete dabei auf die Anwendung der Option. Als die Käuferin einige Zeit später einen Teil des erworbenen Grundstücks weiterverkaufen wollte, machte sie vorher in Absprache mit der Veräußerin die Steuerbefreiung rückgängig und optierte stattdessen.

Als das Finanzamt davon Kenntnis erlangte, erkannte es den Widerruf nicht an. Ein nachträglicher Widerruf des Verzichts zur Option sei nicht möglich. Letztendlich entschied der BFH jedoch, dass ein solcher Widerruf unter Umständen doch möglich sein kann. Grundsätzlich wird die Anwendung der Option bzw. der Verzicht bei Grundstücksverkäufen in dem maßgeblichen Kaufvertrag oder einem zusätzlichen notariellen Vertrag festgehalten.

Der Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung kann allerdings außerhalb dieser notariellen Urkunde erfolgen. Er ist möglich, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO änderbar ist.

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Arbeitszimmer für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

 

Arbeitszimmer für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt bei Ehegatten hinsichtlich der Nutzung des Arbeitszimmers nur durch einen der beiden Beteiligten folgender Grundsatz: nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer, das sich in einer Wohnung befindet, die von mehreren Personen angemietet wurde, kann der Steuerpflichtige grundsätzlich die anteiligen, auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten dennoch in voller Höhe ansetzen (sofern er die anteiligen Aufwendungen mindestens auch selbst in der Höhe getragen hat).

Nach diesem Grundsatz hat das Finanzgericht (FG) ein Urteil gefällt. Ein Steuerpflichtiger lebte zusammen mit seiner Partnerin in einem Einfamilienhaus. Beide hatten in diesem ein eigenes Arbeitszimmer. Beim Kläger handelte es sich bei dem Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Bei der Einkommensteuerveranlagung machte der Steuerpflichtige sämtliche Kosten geltend, die mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang standen. Das Finanzamt erkannte diese nur hälftig an, da die Aufwendungen beiden Bewohnern des Hauses entstanden seien.

Da sich der Steuerpflichtige in der Höhe der angegebenen Werbungskosten an den Kosten des gemeinsamen Hausstandes beteiligt hat, sind diese laut FG auch steuerlich zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung über die Höhe des Werbungskostenabzugs bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt.

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Verjährung von Urlaubsanspruch

 

Verjährung von Urlaubsanspruch

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) widerspricht auf Anfrage des Bundesarbeitsgerichts der grundsätzlichen in Deutschland vorhandenen Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf den drohenden Verlust des Urlaubsanspruchs hingewiesen hat.

Das Bundesarbeitsgericht will nun in den anhängigen Verfahren noch im Dezember darüber entscheiden. Wenn es der Entscheidung des EuGH zustimmt, wäre dies eine gute Nachricht für die Arbeitnehmer.

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Gewerbliche Einkünfte bei Sportlertätigkeit

 

Gewerbliche Einkünfte bei Sportlertätigkeit

Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen und die private Vermögenssphäre überschritten wird. Es handelt sich zudem um eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

Bei der Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an und ob mehrere Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit anzusehen sind.

Basierend auf diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung über die Zugehörigkeit zu gewerblichen Einkünften bei Sportlertätigkeiten veröffentlicht.

Ein Steuerpflichtiger erzielte aus seiner Sportlertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zusätzlich gab er in den Steuererklärungen noch sonstige Einkünfte aus Zahlungen der Deutschen Sporthilfestiftung, Kaderförderung und anderen Prämien an, denen er Werbungskosten gegenüberstellte. Das Finanzamt qualifizierte diese Einnahmen zu gewerblichen Einkünften um. Dies erfolgte zu Recht, wie der BFH entschied. Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfestiftung stellen Einkünfte aus dem bereits vorliegenden Gewerbebetrieb als Sportler dar. Durch die Tätigkeit als Profisportler liegt ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Einnahmen vor, sodass von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden muss.

Die Zahlungen der Sportförderung stellen dabei Betriebseinnahmen dar, ein pauschalierter Ansatz von Betriebsausgaben für sportbedingte Aufwendungen in gleicher Höhe darf dabei nicht geltend gemacht werden.

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Familienheimfahrten

 

Familienheimfahrten bei Zuzahlung an den Arbeitgeber keine Werbungskosten

Zu den ansatzfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen,
vorausgesetzt, diese sind beruflich veranlasst. Der Steuerpflichtige kann dabei für jede Woche eine sog. Familienheimfahrt geltend machen für die Wege zwischen erster Tätigkeitsstätte und Ort des eigenen Hausstandes.

Diese Regelung findet aber keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige dafür einen ihm im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Pkw nutzt. In diesen Fällen wird grundsätzlich auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Form eines Zuschlags für eine wöchentliche Heimfahrt verzichtet. Durch den zusätzlichen Ansatz von Werbungskosten für diese Fahrten würden die Steuerpflichtigen doppelt begünstigt werden, sodass ein Werbungskostenabzug nicht genehmigt wird.

Der BFH entschied nun, dass ein Werbungskostenabzug auch dann nicht möglich ist, wenn der Arbeitnehmer den überlassenen Pkw auch für private Zwecke nutzen darf und hierfür ein Nutzungsentgelt leisten oder individuelle Kosten in Zusammenhang mit dem Pkw tragen muss. Die von dem Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen mindern dagegen jedoch den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens.

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Inflationsausgleichsprämie

 

Inflationsausgleichsprämie

Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets.

Durch die Einführung haben Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen.

Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024. Dabei wird es den Arbeitgebern überlassen werden, zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die Prämie zahlen, eine Zahlungsverpflichtung gibt es nicht.

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Inflationsausgleichsgesetz

 

Verlängerung der Frist der Grundsteuererklärungen

Das Inflationsausgleichsgesetz soll die kalte Progression abbauen und damit bewirken, dass die Bürger mehr Geld zur Verfügung haben. Zudem hätte es für viele Bürger weniger Verwaltungsaufwand zur Folge, da so deutlich mehr Bürger von der Abgabe einer Steuererklärung befreit wären. Als Gesetzesvorhaben wurde der Entwurf im September vom Bundeskabinett verabschiedet.

Die Zustimmung vom Bundestag erfolgte Mitte November. Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen vor:

» Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2023 auf 10.908 € angehoben werden, zum 1.1.2024 auf 11.604 €.

» Die sog. Tarifeckwerte sollen verschoben werden. Damit würde der Spitzensteuersatz in 2023 erst bei 62.810 € greifen, in 2024 erst bei 66.761 €.

» Zur Unterstützung von Familien soll der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden. Dieser soll von 2022 bis 2024 jährlich weiter steigen.

» Das Kindergeld soll zum 1.1.2023 auf 250 € monatlich angehoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Familie Einkommensteuer zahlt oder nicht.

» Wer Unterhaltszahlungen leistet, konnte diese bislang bis zu einem Höchstbetrag von 9.984 € steuerlich berücksichtigen lassen. Der Höchstbetrag soll rückwirkend für 2022 durch einen dynamischen Verweis an den Grundfreibetrag angepasst werden.

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Verlängerung der Frist der Grundsteuererklärungen

 

Verlängerung der Frist der Grundsteuererklärungen

Die Berechnung der Grundsteuer errechnet sich seit Jahren anhand veralteter Werte. Deswegen sollen ab 2025 neue Berechnungsgrundlagen gelten.

Für diese werden aber die aktuellen Grundstückswerte benötigt, sodass alle Grundstückseigentümer in Deutschland eine Grundsteuererklärung einreichen müssen.
Die ursprünglich angesetzte Frist dazu lief vom 1.7. bis zum 31.10.2022. Da es nicht gelingen wird, dass alle Erklärungen innerhalb der Frist eingehen, haben sich Bund und Länder kurz vor Ablauf der Frist geeinigt, dass die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen bundesweit einmalig bis zum 31.1.2023 verlängert wird.

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz

 

Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz

Für 2023 sind durch das Jahressteuergesetz 2022 erhebliche Änderungen geplant. Bei Redaktionsschluss lag die endgültige Fassung allerdings noch
nicht vor. Inwiefern und wann Bundestag und Bundesrat noch zustimmen ist noch nicht abzusehen, es ist aber davon auszugehen, dass ab 2023 mit vielen Änderungen zu rechnen ist. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungsentwürfe stichpunktartig aufgezeichnet, bzgl. der Änderungen im Bewertungsrecht und bei der Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen wird auf die Oktoberausgabe verwiesen:

Gebäude-AfA § 7 Abs. 4 EStG:
Steuerpflichtige hatten bisher die Möglichkeit, ihr Gebäude mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgegebenen Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorlag und entsprechende Nachweise vorgelegt werden konnten. Von dieser Ausnahmeregelung soll ab 2023 kein Gebrauch mehr gemacht werden. Soweit die Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gebäude im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 1. Januar 2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise mit einer geringeren Nutzungsdauer vorgenommen wurde, kann die Absetzung für Abnutzung auch weiterhin nach der zu diesem Stichtag anerkannten kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.
Der reguläre lineare AfA-Satz soll für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, von 2 % auf 3 % angehoben werden. Damit verkürzt sich zwar die Abschreibungsdauer auf 33 Jahre, die tatsächliche Nutzungsdauer wird aber weiterhin 50 Jahre betragen. Davon wären Wohngebäude betroffen, die nach dem 30.6.2023 fertiggestellt werden.

Häusliches Arbeitszimmer:
Beim Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers und ohne einen anderen Arbeitsplatz konnten Steuerpflichtige bislang Aufwendungen bis zu 1.250 € abziehen. Das Finanzamt hat bei der Veranlagung grundsätzlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen in jedem Einzelfall vorliegen. Um diesen Aufwand zu vermindern, soll der Höchstbetrag von 1.250 € ab 2023 zu einem Pauschbetrag in selbiger Höhe umgewandelt werden, der den Steuerpflichtigen zu gewähren ist, sobald ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dadurch entfiele die oft aufwendige Ermittlung der jährlichen Aufwendungen. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit, kann weiterhin der volle Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten beantragt werden. Es ist jedoch Voraussetzung, dass dem Steuerpflichtigen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wird das häusliche Arbeitszimmer beispielsweise nur an manchen Wochentagen genutzt, weil an den übrigen Tagen ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, so kann höchstens der Pauschbetrag von 1.250 € geltend gemacht werden.

Homeoffice-Pauschale:
Aufgrund von Corona wurde die sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Seit dem Jahr 2020 konnten Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung bis zu 120 Tage pro Jahr im Homeoffice geltend machen. Für jeden Tag wurden 5 € steuermindernd berücksichtigt, im Jahr also maximal 600 €. Nun wird die Regelung erweitert und es sollen ab 2023 bis zu 200 Tage pro Jahr im Homeoffice steuermindernd angegeben werden können, was zu einem Höchstbetrag von 1.000 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleich. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.

Anpassung des Sparer-Pauschbetrags:
Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, ist bis zu einem Betrag von 801 € pro Jahr vom Einbehalt von Kapitalertragsteuer befreit. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt der doppelte Betrag von 1.602 €. Der bisherige Betrag soll zum 1.1.2023 auf 1.000 € bei Einzelveranlagung bzw. auf 2.000 € bei Zusammenveranlagung angehoben werden.

Anpassung des Ausbildungsfreibetrags:
Steuerpflichtige können für ein Kind, welches sich in einer Berufsausbildung befindet und dabei auswärtig untergebracht ist, einen steuermindernden Ausbildungsfreibetrag erhalten. Dieser könnte sich zum 1.1.2023 von bisher 924 € auf 1.200 € erhöhen. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist außerdem, dass für das Kind noch ein Kindergeldanspruch besteht.

Erhöhung der Arbeitslohngrenze:
In Fällen, in denen die Pauschalbesteuerung angewendet wird, soll sich die Arbeitslohngrenze ab 2023 von 120 € auf 150 € je Arbeitstag erhöhen. Diese Änderung erfolgt als entsprechende Anpassung an die bereits durchgeführte Erhöhung des Mindestlohns zum 1.10.2022.

Förderung von PV-Anlagen:
Der Ausbau von PV-Anlagen soll in den nächsten Jahren weiter gefördert werden. Die Regierung hat sich dafür mehrere Maßnahmen überlegt. Zum einen soll eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt werden, die für PV-Anlagen gilt, wenn diese eine Leistung von max. 30 kW (Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden haben. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der späteren Verwendung des erzeugten Stroms gelten. Zum anderen soll ein sog. Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer eingeführt werden, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber einer Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von (Privat-)Wohnungen und öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienend genutzt werden, installiert wird. Der Betreiber wird bei der Anschaffung nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet und muss nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um die Vorsteuer zurückzuerhalten. Dadurch wird Bürokratieaufwand vermieden. Außerdem sollen Lohnsteuerhilfevereine eine erweiterte Beratungsbefugnis bekommen und dürften damit auch Steuerpflichtige beraten, die eine PV-Anlage mit einer Leistung mit bis zu 30 kW installiert haben.

 

Lassen Sie sich optimal beraten

 

 

Zahlungen zur Auffüllung einer Rentenanwartschaft

 

Zahlungen zur Auffüllung einer Rentenanwartschaft

Wurde ein Vertrag über eine zusätzliche Altersvorsorge abgeschlossen, ist damit zu rechnen, dass dieser rechtmäßig zum Güterausgleich im Scheidungsfall herangezogen werden kann.

So hatte ein verheirateter angestellter Rechtsanwalt in einem vom Bundesfinanzhof am 19.8.2021 entschiedenen Fall einen zusätzlichen Rentenvertrag bei seinem Versorgungswerk abgeschlossen, in den er regelmäßig einzahlte. Als er sich scheiden ließ, entschied das zuständige Familiengericht, dass er einen Teil seiner erworbenen Rentenanwartschaft seiner Frau übertragen muss. Nach der Übertragung ergab sich für ihn die Möglichkeit, den Verlust durch eine Einzahlung hälftig wieder aufzufüllen.

Dem kam der Rechtsanwalt nach und gab den Betrag als Werbungskosten an, den das Finanzamt daraufhin aber als (nur beschränkt abziehbare) Sonderausgaben deklarierte.

Grundsätzlich ist die Annahme, dass es sich um vorweggenommene Werbungskosten handeln könnte, nachvollziehbar. Entscheidend bei der Beurteilung ist jedoch die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung. Da der angestrebte Rentenbetrag durch den Ausgleich gemindert wurde, hat die Zahlung zum Verlustausgleich die Sicherung des Zuflusses von Alterseinkünften in angestrebter Höhe zur Folge.

In diesem Fall hat deswegen ein Ansatz als Sonderausgabe zu erfolgen und nicht als Werbungskosten.

 

Lassen Sie sich optimal beraten