Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten

 

Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG) mit rechtskräftigem Urteil vom 27.1.2022.

Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück zur Erzielung von Mieteinkünften. Vom Amtsgericht wurde im Zwangsversteigerungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts in Auftrag gegeben. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kam zu einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 30 Jahren.

Entsprechend machte der Steuerpflichtige in seinen Einkommensteuererklärungen eine jährliche AfA des Gebäudes von 3,33 % als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich eine AfA von 2 %.

Das FG stellte hingegen fest, dass ein Gebäude grundsätzlich nach festen AfA-Sätzen (im Streitfall 2 % pro Jahr) abzuschreiben ist, bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes als 50 Jahre aber nach Wahl des Steuerpflichtigen von entsprechend höheren Sätzen ausgegangen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Da für die Schätzung einer kürzeren Restnutzungsdauer keine Gewissheit, sondern allenfalls eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, kann die Schätzung des Steuerpflichtigen vielmehr nur dann verworfen werden, wenn sie eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Das war hier nicht der Fall..

 

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Keine sog. Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus

 

Keine sog. Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus

Der erzielte Gewinn von innerhalb von 10 Jahren verkauften Grundstücken unterliegen i. d. R. der Besteuerung. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Grundstücke in dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.2021 liegt eine solche Nutzung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein (voll erschlossenes) „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

Dafür muss die Immobilie aber tatsächlich – z. B. durch ihre Beschaffenheit – zum dauerhaften Bewohnen geeignet sein. Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzeszweck bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

 

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Häusliches Arbeitszimmer muss für ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sein

 

Häusliches Arbeitszimmer muss für ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sein

Durch die Corona-Pandemie hat sich die Einstellung über den Nutzen eines Arbeitszimmers und Homeoffice wohl in den meisten Köpfen geändert. Zu diesem Thema hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein Urteil veröffentlicht, in dem es um die Absetzbarkeit als Werbungskosten geht, wenn die Tätigkeit auch ohne ein Arbeitszimmer ausgeübt werden kann.

Im entschiedenen Fall gab eine Flugbegleiterin in ihrer Einkommensteuer ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten an. Die Tätigkeiten, die sie dort ausübe, stehen in direktem Zusammenhang zu ihrem Beruf. Zudem hat sie keinen anderen Arbeitsplatz. Das Finanzgericht (FG) entschied sich gegen einen Ansatz als Werbungskosten, da die Arbeitnehmerin nur einen geringen Anteil ihrer Gesamtarbeitszeit das häusliche Arbeitszimmer nutze und sie diese Arbeiten z. B. auch am Küchentisch hätte erledigen können.

Für den BFH waren die Argumente des FG jedoch nicht maßgebend. Das Gesetz typisiert die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet oder in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es aber kein Grund den Abzug als Werbungskosten abzulehnen, wenn die Arbeiten auch an anderen Orten im Haushalt ausgeführt hätten werden können.

Anmerkung: An den grundsätzlichen Voraussetzungen zum Arbeitszimmer selbst hat sich indes nichts geändert. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfall unbedingt beraten!

 

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Bundesfinanzministerium senkt Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 % pro Monat

 

Bundesfinanzministerium senkt Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 % pro Monat

Das Bundeskabinett hat am 30.3.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen.

Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend von ehemals 0,5 % pro Monat ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr).

Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren –spätestens also erstmals zum 1.1.2026.

Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 um. Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

 

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Anträge auf Überbrückungshilfe IV

 

Anträge auf Überbrückungshilfe IV

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können noch Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.

Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert wie für die Monate Januar bis März. Auch hier sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Für den Zeitraum April bis Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränktist, bis zu 4.500 € Unterstützung – die sog. Neustarthilfe – erhalten.

Besonderheiten bei Antragsfristen beachten: Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können nur bis zum 15.6.2022 gestellt werden. Das ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022. Unternehmen und Soloselbstständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, sollten dies rechtzeitig einleiten.

Bitte beachten Sie! Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV ausdrücklich nicht.

 

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Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab 1.7.2022

 

Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab 1.7.2022

Für Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Finanzminister die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht.

Die dafür erforderlichen elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden über „Mein Elster“ bereitgestellt.

Folgende Personen sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet:

  • Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern.
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern.
  • Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).
  • Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.

Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.

Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022. Die anderen Bundesländer fordern eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe auf. In der Regel müssen auch diese auf elektronischem Wege abgegeben werden und es gelten voraussichtlich die gleichen Fristen.

 

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Abweichende Gewinnverteilung bei einer GmbH

 

Abweichende Gewinnverteilung bei einer GmbH

Was die Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften betrifft, können die Gesellschafter in den meisten Fällen jährlich freie Entscheidungen über die Verwendung der erwirtschafteten Gewinne treffen.

Steuerlich führen offene Ausschüttungen grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen, inwiefern sich diese Tatsache aber ändert, wenn der Gewinn stattdessen in eine personenbezogene Rücklage geführt wird, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.

Gesellschafter mehrerer GmbHs stellten die Jahresabschlüsse fest und errechneten die einzelnen Gewinne. In diesem Zusammenhang beschlossen sie, dass eine Ausschüttung in Anlehnung an die gehaltenen Anteile vorgenommen werden sollte. Es bestand stattdessen jedoch auch die Möglichkeit, sich den anteiligen Gewinn nicht ausschütten zu lassen und den personenbezogenen Rücklagen hinzuzubuchen. Das Finanzamt setzte in diesen Fällen, trotz fehlender Ausschüttung, Einkünfte aus Kapitalvermögen fest.

Dies geschah jedoch zu Unrecht, wie der BFH entschied. Um personengebundene Ausschüttungen aus Rücklagen vornehmen zu können, wird erneut ein Gesellschafterbeschluss benötigt, sodass erst dann die Auszahlung vorgenommen und ein entsprechender Zufluss vorliegen könnte. Durch die Entscheidung gegen die Auszahlung und für die Rücklage kann es zu keinem Zufluss gekommen sein, welcher für den Ansatz von Kapitaleinkünften notwendig wäre.

Somit darf auch kein Ansatz im Einkommensteuerbescheid erfolgen. Ob es sich bei dem Sachverhalt um einen beherrschenden Gesellschafter handelt oder nicht, ist für die Beurteilung irrelevant.

 

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Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten – Anrechnung steuerfreier Zuschüsse

 

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten – Anrechnung steuerfreier Zuschüsse

Neben den Kosten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit erzielten Einkünften entstanden sind, können auch Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die zwar grundsätzlich der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind, aber bei der individuellen Steuerbelastung berücksichtigt werden sollen. Dazu gehören unter anderem Kinderbetreuungskosten.

Als Sonderausgaben können 2/3 der Kinderbetreuungskosten von höchstens 6.000 €, also 4.000 € im Jahr pro Kind steuerlich geltend gemacht werden. Hat der Arbeitgeber entsprechende Zuschüsse geleistet, sind diese aber auch steuerlich anzugeben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 1.9.2021 mit dem Thema. Dazu kam es, als zusammenveranlagte Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung die Kindergartenbeiträge für das gemeinsame Kind als Sonderausgaben ansetzten. Von dem Arbeitgeber erhielten sie zudem einen steuerfreien Zuschuss für die Betreuung des Kindes. Das Finanzamt ließ den steuerlichen Ansatz der Kosten nicht zu.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Kindern steuerlich ausschließlich als Sonderausgaben ansetzbar. Sollte es sich um vorschulische Betreuungskosten handeln und zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse, dann sind die Aufwendungen zwingend um diesen Betrag zu kürzen. Das liegt daran, dass die Steuerpflichtigen auch nur die Kosten steuermindernd angeben dürfen, die sie tatsächlich selber getragen haben, sodass keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt.

 

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Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen

 

Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen

Die Erstattung von Parkgebühren bei Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte führt zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn der Mitarbeiter.
Eine pauschale Versteuerung mit 15 % ist nicht möglich, weil mit der gesetzlichen Entfernungspauschale auch Parkgebühren abgegolten sind.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) in seiner Entscheidung vom 16.3.2022 erfolgt die Übernahme von Parkgebühren nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten zu tragen hätten, auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen.

Die Finanzbehörde kann nach Auffassung des FG in einem solchen Fall, in dem jährlich mehrere hundert Beschäftigte des Arbeitgebers betroffen sind, die zudem steuerlich bei unterschiedlichen Wohnsitzfinanzämtern geführt werden, anstelle der Arbeitnehmer allein den Arbeitgeber steuerlich in Anspruch nehmen.

 

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Bundesfinanzministerium äußert sich zur Nutzungsdauer für Computerhard- und Software

 

Bundesfinanzministerium äußert sich zur Nutzungsdauer für Computerhard- und Software

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung zugrunde zu legen ist, wurde für Computerhard- und Software seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

In seinem neuen Schreiben vom 22.2.2022 stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) ergänzend zu seinem Schreiben v. 26.2.2021 Folgendes klar: Computerhard- und Software unterliegt auch weiterhin der Regelabschreibung. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt aber keine besondere Form der Abschreibung oder -methode und keine Sofortabschreibung dar.

Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von 1 Jahr gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung beginnt
  • die Wirtschaftsgüter in ein zu führendes Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn abweichend von den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Begriffsbestimmung: Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Desktop-Computer, Notebook-Computer, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile. sowie Peripheriegeräte.

Das BMF-Schreiben, das Sie auch im Netz unter www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben finden, enthält auch eine genaue Definition der Wirtschaftsgüter, deren Aufzählung den Rahmen dieses Informationsschreibens sprengen würde.

Die Abschreibungsregelungen finden erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können diese Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Die Regelung findet auch für Überschusseinkünfte Anwendung. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt die Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.

 

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